§ 10 VerwEinzG Zuständigkeit

Verwahrungs- und Einziehungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Entscheidung über die Einziehung obliegt dem Gericht, das über das Verwahrnis zu verfügen hat (Verwahrschaftsgericht).

(2) In erster Instanz entscheidet auch beim Gerichtshof der Einzelrichter.

(3) Die Verfügung über und die Verwertung eines rechtskräftig eingezogenen Verwahrnisses obliegt dem Vorsteher oder Präsidenten des Verwahrschaftsgerichts als Angelegenheit der Justizverwaltung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Entscheidung über die Einziehung obliegt dem Gericht, das über das Verwahrnis zu verfügen hat (Verwahrschaftsgericht).

(2) In erster Instanz entscheidet auch beim Gerichtshof der Einzelrichter.

(3) Die Verfügung über und die Verwertung eines rechtskräftig eingezogenen Verwahrnisses obliegt dem Vorsteher oder Präsidenten des Verwahrschaftsgerichts als Angelegenheit der Justizverwaltung.

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