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Die Tschecho-slowakische Republik wird für den Durchzugsverkehr der Bewohner jener österreichischen Gemeinden, die in der unmittelbaren Nähe des durch den Staatsvertrag von Saint-Germain an die Tschecho-slowakische Republik abgetretenen Gebiete um Feldsberge liegen, jede mit dem Schutze des tschecho-slowakischen Zollinteresses vereinbarliche Erleichterung gewähren und insbesondere spezielle, nur auf diesen Verkehr beschränkte Durchfuhrverbote nicht erlassen, sowie spezielle, nur diesen Verkehr belastende Durchfuhrabgaben nicht erheben.
Die tschecho-slowakische und die österreichische Regierung nehmen die tunlichste Gemeinschaftlichkeit bei der Ausübung der Zollkontrolle in bezug auf diesen Verkehr in Aussicht. Die beiden Regierungen werden sich über die Zollkontrollen und über die zugelassenen Grenzübertrittspunkte ehestens einigen, wobei die gegenwärtigen Straßenverbindungen über Feldsberg in erster Linie zu berücksichtigen sein werden.
Zur Hintanhaltung von Gefällsübertretungen im Grenzverkehr der hier in Betracht kommenden Gebiete verpflichten sich beide Regierungen zur gegenseitigen wirksamen Hilfeleistung zum Zwecke der Verhinderung und Entdeckung solcher Übertretungen.
2.
Überlandsbesitz und Weideverkehr.
Auf Landgütern oder Grundbesitzungen, die in dem unter 1 angeführten österreichischen und tschecho-slowakischen Grenzgebiet gelegen und von der Zollgrenze durchschnitten sind, dürfen die darauf gewonnenen Erzeugnisse der Bodenkultur und der Viehzucht bei der Beförderung von den Orten ihrer Hervorbringung nach den zu ihrer Verwahrung bestimmten Gebäuden und Räumen, ferner das zu solchen Besitzungen gehörige Wirtschaftsvieh und Wirtschaftsgerät, sowie Düngemittel und die Aussaat zum Feldbau bei der Beförderung von einem Teile der Besitzung zum anderen an den natürlichen Übergangspunkten zollfrei verbracht werden.
Beide Regierungen behalten sich vor, bei vorkommendem Mißbrauch die oben gewährte Begünstigung für bestimmte Übergangspunkte zu entziehen.
Grenzbewohner, die im jenseitigen Grenzgebiete auf eigenen oder gepachteten Äckern oder Wiesen oder sonst, jedoch nur in der Nähe ihres Wohnortes landwirtschaftliche Arbeiten zu verrichten haben, können die für diese Arbeiten erforderlichen Tiere, Fahrzeuge und Geräte, die Düngemittel und die Aussaat für ihre Grundstücke, sowie die von den Grundstücken weggeführte Fechsung am Getreide in Garben und sonstigen Feldfrüchten (auch Grün- und Rauhfutter, Futterkräuter, Heu, Waldstreu, Brennholz), zollfrei über die Grenze bringen. Die Verbringung über die Grenze kann auch auf Nebenwegen erfolgen, wenn die örtlichen Verhältnisse oder die Art der zu verrichtenden Arbeiten es als notwendig erscheinen lassen, die zur Zollsicherung getroffenen Anordnungen befolgt werden und der Grenzbewohner aus dem jenseitigen Grenzgebiet an demselben Tage zurückkehrt, an dem er es betreten hat. Die gleichen Begünstigungen genießt Gras und Heu aus den hier in Betracht kommenden Grenzgebieten, das von Bewohnern des einen Grenzgebietes im anderen Grenzgebiete bei Versteigerungen erstanden wurde.
Vieh, das auf Weiden nach dem jenseitigen Grenzbezirk getrieben wird, oder von dort zurückkommt, bleibt zollfrei, wenn die Identität sichergestellt ist. Die Erzeugnisse von solchem Vieh, wie Milch, Butter, Käse und das in der Zwischenzeit allenfalls angewachsene junge Vieh dürfen in einer der Stückzahl des Viehs und der Weidezeit angemessenen Menge zollfrei zurückgeführt werden.
Soweit die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ist die Überschreitung der Grenze in diesem Weideverkehr auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden örtlichen Vorsichtsmaßnahmen zulässig.
Für die unter 2 angeführten Transporte wird keiner der beiden Vertragsteile Ein- oder Ausfuhrbewilligungen verlangen. Ebensowenig soll den Bewohnern des einen Grenzgebietes aus dem Umstande, daß sie einzelne Grundstücke in dem anderen Grenzgebiete bewirtschaften, eine Ablieferungspflicht zugunsten jenes Staates, in dem die Grundstücke gelegen sind, erwachsen.
Beide Teile sind berechtigt, für den unter 2 geregelten Verkehr zweckentsprechende, im kleinen Grenzverkehr übliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus Rücksichten der öffentlichen Gesundheitspflege und der Veterinärpolizei als notwendig erweisen.
3.
Die Bestimmungen dieses Abschnittes sollen bis zum Inkrafttreten eines Abkommens zwischen der Tschecho-slowakischen Republik und der Republik Österreich, betreffend den kleinen Grenzverkehr über die gemeinsame Zollgrenze, längstens aber bis Ende 1921 in Geltung bleiben.
Die Tschecho-slowakische Republik wird für den Durchzugsverkehr der Bewohner jener österreichischen Gemeinden, die in der unmittelbaren Nähe des durch den Staatsvertrag von Saint-Germain an die Tschecho-slowakische Republik abgetretenen Gebiete um Feldsberge liegen, jede mit dem Schutze des tschecho-slowakischen Zollinteresses vereinbarliche Erleichterung gewähren und insbesondere spezielle, nur auf diesen Verkehr beschränkte Durchfuhrverbote nicht erlassen, sowie spezielle, nur diesen Verkehr belastende Durchfuhrabgaben nicht erheben.
Die tschecho-slowakische und die österreichische Regierung nehmen die tunlichste Gemeinschaftlichkeit bei der Ausübung der Zollkontrolle in bezug auf diesen Verkehr in Aussicht. Die beiden Regierungen werden sich über die Zollkontrollen und über die zugelassenen Grenzübertrittspunkte ehestens einigen, wobei die gegenwärtigen Straßenverbindungen über Feldsberg in erster Linie zu berücksichtigen sein werden.
Zur Hintanhaltung von Gefällsübertretungen im Grenzverkehr der hier in Betracht kommenden Gebiete verpflichten sich beide Regierungen zur gegenseitigen wirksamen Hilfeleistung zum Zwecke der Verhinderung und Entdeckung solcher Übertretungen.
2.
Überlandsbesitz und Weideverkehr.
Auf Landgütern oder Grundbesitzungen, die in dem unter 1 angeführten österreichischen und tschecho-slowakischen Grenzgebiet gelegen und von der Zollgrenze durchschnitten sind, dürfen die darauf gewonnenen Erzeugnisse der Bodenkultur und der Viehzucht bei der Beförderung von den Orten ihrer Hervorbringung nach den zu ihrer Verwahrung bestimmten Gebäuden und Räumen, ferner das zu solchen Besitzungen gehörige Wirtschaftsvieh und Wirtschaftsgerät, sowie Düngemittel und die Aussaat zum Feldbau bei der Beförderung von einem Teile der Besitzung zum anderen an den natürlichen Übergangspunkten zollfrei verbracht werden.
Beide Regierungen behalten sich vor, bei vorkommendem Mißbrauch die oben gewährte Begünstigung für bestimmte Übergangspunkte zu entziehen.
Grenzbewohner, die im jenseitigen Grenzgebiete auf eigenen oder gepachteten Äckern oder Wiesen oder sonst, jedoch nur in der Nähe ihres Wohnortes landwirtschaftliche Arbeiten zu verrichten haben, können die für diese Arbeiten erforderlichen Tiere, Fahrzeuge und Geräte, die Düngemittel und die Aussaat für ihre Grundstücke, sowie die von den Grundstücken weggeführte Fechsung am Getreide in Garben und sonstigen Feldfrüchten (auch Grün- und Rauhfutter, Futterkräuter, Heu, Waldstreu, Brennholz), zollfrei über die Grenze bringen. Die Verbringung über die Grenze kann auch auf Nebenwegen erfolgen, wenn die örtlichen Verhältnisse oder die Art der zu verrichtenden Arbeiten es als notwendig erscheinen lassen, die zur Zollsicherung getroffenen Anordnungen befolgt werden und der Grenzbewohner aus dem jenseitigen Grenzgebiet an demselben Tage zurückkehrt, an dem er es betreten hat. Die gleichen Begünstigungen genießt Gras und Heu aus den hier in Betracht kommenden Grenzgebieten, das von Bewohnern des einen Grenzgebietes im anderen Grenzgebiete bei Versteigerungen erstanden wurde.
Vieh, das auf Weiden nach dem jenseitigen Grenzbezirk getrieben wird, oder von dort zurückkommt, bleibt zollfrei, wenn die Identität sichergestellt ist. Die Erzeugnisse von solchem Vieh, wie Milch, Butter, Käse und das in der Zwischenzeit allenfalls angewachsene junge Vieh dürfen in einer der Stückzahl des Viehs und der Weidezeit angemessenen Menge zollfrei zurückgeführt werden.
Soweit die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ist die Überschreitung der Grenze in diesem Weideverkehr auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden örtlichen Vorsichtsmaßnahmen zulässig.
Für die unter 2 angeführten Transporte wird keiner der beiden Vertragsteile Ein- oder Ausfuhrbewilligungen verlangen. Ebensowenig soll den Bewohnern des einen Grenzgebietes aus dem Umstande, daß sie einzelne Grundstücke in dem anderen Grenzgebiete bewirtschaften, eine Ablieferungspflicht zugunsten jenes Staates, in dem die Grundstücke gelegen sind, erwachsen.
Beide Teile sind berechtigt, für den unter 2 geregelten Verkehr zweckentsprechende, im kleinen Grenzverkehr übliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus Rücksichten der öffentlichen Gesundheitspflege und der Veterinärpolizei als notwendig erweisen.
3.
Die Bestimmungen dieses Abschnittes sollen bis zum Inkrafttreten eines Abkommens zwischen der Tschecho-slowakischen Republik und der Republik Österreich, betreffend den kleinen Grenzverkehr über die gemeinsame Zollgrenze, längstens aber bis Ende 1921 in Geltung bleiben.