§ 9 KÜV

Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.09.2005 bis 31.12.9999

(1) Die vorgeschriebene Kurzparkdauer muß dann nicht eingehalten werden, wenn das Abstellen erlaubt wurde durch Bescheid, auchElektronische Kurzparknachweise sind in Form einer einheitlichen Parkkarte oder einer Klebevignette,einem elektronischen System gespeicherte Nachweise über die vonEntrichtung der jeweiligen GemeindeGebühr im eigenen Wirkungsbereich ausgegeben worden istWege der Telekommunikation.

(2) Andere als die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten abgabenrechtlichen Nachweise, wie zB Pauschalzahlungsbelege, die keine AusnahmeElektronische Kurzparknachweise dürfen von der zulässigenBehörde nur dann vorgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Einhaltung der höchstzulässigen Parkdauer begründen, gelten nicht als Kurzparknachweise. In diesem Fall ist zusätzlich eine gemäß § 4 Abs. 2 eingestellte Parkscheibe zu verwendenüberprüft werden kann.

Stand vor dem 21.09.2005

In Kraft vom 01.01.1995 bis 21.09.2005

(1) Die vorgeschriebene Kurzparkdauer muß dann nicht eingehalten werden, wenn das Abstellen erlaubt wurde durch Bescheid, auchElektronische Kurzparknachweise sind in Form einer einheitlichen Parkkarte oder einer Klebevignette,einem elektronischen System gespeicherte Nachweise über die vonEntrichtung der jeweiligen GemeindeGebühr im eigenen Wirkungsbereich ausgegeben worden istWege der Telekommunikation.

(2) Andere als die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten abgabenrechtlichen Nachweise, wie zB Pauschalzahlungsbelege, die keine AusnahmeElektronische Kurzparknachweise dürfen von der zulässigenBehörde nur dann vorgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Einhaltung der höchstzulässigen Parkdauer begründen, gelten nicht als Kurzparknachweise. In diesem Fall ist zusätzlich eine gemäß § 4 Abs. 2 eingestellte Parkscheibe zu verwendenüberprüft werden kann.

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