die auf der linken Hälfte einer Seite nur für Hauptbahnen. | die auf der rechten Hälfte einer Seite nur für Nebenbahnen. |
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Zu den allgemeinen baulichen und betrieblichen Anforderungen gehören auch Maßnahmen, welche
Die für Eisenbahnverkehrsunternehmen geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sind auch einzuhalten bei Fahrten
Die Behörde kann im Einzelfall andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wurde, dass die Sicherheit und Ordnung auf andere Weise gewährleistet werden kann.
| oder die Trapeztafeln.
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Bogenradien [m] | Spurweite [mm] |
unter 175 bis 150 | 1 435 |
unter 150 bis 125 | 1 440 |
unter 125 bis 100 | 1 445 |
300 m | 180 m |
1:400. | 1:300. |
12,5 v.T. | 40 v.T. |
Streckenklasse D2 | Streckenklasse B1 |
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Folge- und Gegenzugfahrten in denselben Blockabschnitt sind
| wenn es die Sicherheit und Ordnung erfordert, |
| wenn es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erfordert,
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| und Zuglaufmeldestellen |
| sowie Zuglaufmeldungen
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| Wenn es die Sicherheit und Ordnung zulässt, darf auf die Errichtung von Vorsignalen zu Ausfahrsignalen verzichtet werden.
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Die Zugfahrt ist zur Beachtung des Signals „Vorbeifahrt erlaubt“ schriftlich zu beauftragen. Wird ein Signal „Vorbeifahrt erlaubt“ ohne diesbezüglichen schriftlichen Auftrag angetroffen, ist vor dem Signal anzuhalten und Kontakt mit der betriebssteuernden Stelle aufzunehmen.
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Das Gefahrsignal ist zu geben, wenn der eigenen Fahrt Gefahr droht, sich die eigene Fahrt in Gefahr befindet oder wenn Fahrten zur Abwendung einer Gefahr sofort angehalten werden müssen.
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Unbeschadet der Bestimmungen des § 28 (Aufstellungsseite) richten sich die Zulässigkeit der Errichtung und die die Aufstellungsentfernung des EKÜS sowie die erforderliche Sichtweite auf das EKÜS nach den Bestimmungen des § 89 (Triebfahrzeugführerüberwachung) der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), BGBl. II Nr. 216/2012. Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 28, (Aufstellungsseite) richten sich die Zulässigkeit der Errichtung und die die Aufstellungsentfernung des EKÜS sowie die erforderliche Sichtweite auf das EKÜS nach den Bestimmungen des Paragraph 89, (Triebfahrzeugführerüberwachung) der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,.
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Die Bestimmungen des § 49 (Verschubsignal) gelten sinngemäß. Die Bestimmungen des Paragraph 49, (Verschubsignal) gelten sinngemäß.
Das nicht rückstrahlend ausgeführte Sperrsignal ist bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter zu beleuchten.
Streckenklasse D2
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Die Schienenfahrzeuge sind planmäßig auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit wiederkehrend zu prüfen. Art, Umfang und Häufigkeit der wiederkehrenden Prüfung haben sich nach Zustand und Belastung der Schienenfahrzeuge sowie nach der zugelassenen Geschwindigkeit zu richten. Über die wiederkehrenden Prüfungen der Schienenfahrzeuge sind Aufzeichnungen zu führen.
Für Betriebsstellen und Strecken müssen betrieblich erforderliche Angaben vorhanden und allen hievon Betroffenen in geeigneter Weise zugänglich sein. Diese Angaben müssen mindestens beinhalten:
Eisenbahnunternehmen haben für die von ihnen eingesetzten Betriebsbediensteten zu regeln, in welcher Form der Dienstantritt und die Dienstübergabe zu erfolgen haben.
| in Bahnhöfen mit Trapeztafel die erste befahrene Weiche.
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Für den Fall völlig gestörter Verständigung zwischen den Zugfolgestellen haben die Eisenbahninfrastrukturunternehmen Regelungen zu erstellen.
Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat festzulegen, durch wen und in welcher Weise während der Durchführung der Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen bei der Arbeitsstelle die betriebliche Koordination mit der betriebssteuernden Stelle wahrzunehmen ist. Dabei ist insbesondere die Erreichbarkeit zu regeln sowie sicherzustellen, dass diese Person der betriebssteuernden Stelle bei Beginn der Arbeiten und bei jeder Änderung namentlich bekannt gegeben wird.
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen umgehend über Änderungen an den Merkmalen des Zuges, durch die die Durchführung der Zugfahrt beeinträchtigt werden kann, sowie über Änderungen, durch die die Eignung des Zuges für seine zugewiesene Fahrplantrasse beeinträchtigt werden kann, zu verständigen.
| oder der Trapeztafel
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Muss ausnahmsweise in Bahnhöfen mit Ausfahrsignalen ein Gleis benützt werden, für das kein Ausfahrsignal vorhanden ist, ist die Zugfahrt schriftlich mit dem Wortlaut „Zug fährt ohne Ausfahrsignal aus“ zu beauftragen. Dieser schriftliche Auftrag darf erst erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen für die Durchführung der Zugfahrt gegeben sind. Weichen im Ausfahrweg dürfen mit höchstens 40 km/h befahren werden.
| Abweichend davon ist bei Rückfallweichen wenn weder das Signal Rückfallweiche befahren erlaubt noch das Signal Weichenblockade sichtbar ist, vor der Rückfallweiche anzuhalten, deren richtige Stellung zu prüfen und die Rückfallweiche mit höchstens 10 km/h zu befahren. |
Personenbefördernde Züge sind mit Mitteln für die erste Hilfeleistung auszurüsten.
| Bei Zugleitbetrieb ist die Zugfolge durch Zuglaufmeldungen in Zuglaufmeldestellen zu regeln.
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| sowie Erlaubnissignalen
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| oder ab der Trapeztafel
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| oder die nächste Trapeztafel
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| im Zugleitbetrieb ein Zuglaufblatt für Nebenfahrten
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| oder in Bahnhöfen ohne Einfahrsignal über die Grenzmarke der Einfahrweiche
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| oder die nächste Trapeztafel
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Räder und Radsätze
Bezeichnung | Messkreisdurchmesser der Räder | Mindestmaß | Höchstmaß | |
Spurmaß (SR) | >840 840 bis 330 | 1 410 1) 1 415 1) | 1 426 1 426 | |
Abstand der inneren Stirnflächen (AR) | >840 840 bis 330 | 1 357 2) 1 359 2) | 1 363 2) 1 363 2) | |
Radreifen-/ Radkranzbreite (BR) | ≥330 | 130 3) | 133 4) | 145 |
Spurkranzdicke (Sd) 7) | >840 840 bis 330 | 20 | 22 4) | 33 |
27,5 | 33 | |||
Spurkranzhöhe (Sh) | ≥ 760 <760 und ≥630 <630 und ≥330 | 27,5 30 32 | 36 36 36 | |
Dicke des Radreifens in Messkreisebene (Rd) | ≥330 | 25 | 35 5) | --- |
Spurkranzflankenmaß (qR) | ≥330 | 6,5 6) | --- | |
Maße in Millimetern
1) Bei Zwischenradsätzen beträgt das Mindestmaß 1 395 mm.
2) Nennmaß 1 360 mm.
3) 133 mm, wenn Balkengleisbremsen wirksam werden sollen.
4) Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr.
5) Reisezugwagen im grenzüberschreitenden Verkehr
6) Maß zur Beurteilung der Spurkranzflankenabnutzung.
7) Bei speziellen Laufwerken mit “geschwächtem Spurkranz” werden die Werte für die Spurkranzdicke Sd unterschritten.7) Bei speziellen Laufwerken mit “geschwächtem Spurkranz” werden die Werte für die Spurkranzdicke Sd unterschritten.
Bild 1: Vollrad (Maße in mm)
Bild 2: bereiftes Rad (Maße in mm)
Bild 3: Radsatz (Maße in mm)
Signale |
Inhaltsverzeichnis |
1. Hauptsignal (§ 29)1. Hauptsignal (Paragraph 29,) |
2. Vorsignal (§ 30)2. Vorsignal (Paragraph 30,) |
3. Schutzsignal (§ 31)3. Schutzsignal (Paragraph 31,) |
4. Geschwindigkeitsanzeiger (§ 32)4. Geschwindigkeitsanzeiger (Paragraph 32,) |
5. Geschwindigkeitsvoranzeiger (§ 33)5. Geschwindigkeitsvoranzeiger (Paragraph 33,) |
6. Gelbes Trapez (§ 34)6. Gelbes Trapez (Paragraph 34,) |
7. Signalnachahmer (§ 35)7. Signalnachahmer (Paragraph 35,) |
8. Abstandstafel (§ 36)8. Abstandstafel (Paragraph 36,) |
9. Signal außer Betrieb (§ 37)9. Signal außer Betrieb (Paragraph 37,) |
10. Ersatzsignal (§ 38)10. Ersatzsignal (Paragraph 38,) |
11. Vorsichtssignal (§ 39)11. Vorsichtssignal (Paragraph 39,) |
12. Vorbeifahrt erlaubt (§ 40)12. Vorbeifahrt erlaubt (Paragraph 40,) |
13. Kennzeichnung (§ 41)13. Kennzeichnung (Paragraph 41,) |
14. Sperrsignale (§ 42)14. Sperrsignale (Paragraph 42,) |
15. Langsamfahrsignale (§ 43)15. Langsamfahrsignale (Paragraph 43,) |
16. Oberleitungssignale (§ 44)16. Oberleitungssignale (Paragraph 44,) |
17. Weichensignale (§ 45)17. Weichensignale (Paragraph 45,) |
18. Weichenüberwachungssignal (§ 46)18. Weichenüberwachungssignal (Paragraph 46,) |
19. Weichenblockade (§ 47)19. Weichenblockade (Paragraph 47,) |
20. Weiche gesichert (§ 48)20. Weiche gesichert (Paragraph 48,) |
21. Verschubsignal (§ 49)21. Verschubsignal (Paragraph 49,) |
22. Verschubhalttafel (§ 50)22. Verschubhalttafel (Paragraph 50,) |
23. Wartesignal (§ 51)23. Wartesignal (Paragraph 51,) |
24. Hand – Verschubsignale (§ 52)24. Hand – Verschubsignale (Paragraph 52,) |
25. Akustische Signale (§ 53)25. Akustische Signale (Paragraph 53,) |
26. Bremsprobesignale (§ 54)26. Bremsprobesignale (Paragraph 54,) |
27. Abfertigungssignale (§ 55)27. Abfertigungssignale (Paragraph 55,) |
28. Zugsignale (§ 56)28. Zugsignale (Paragraph 56,) |
29. Signale an Schienenfahrzeugen (§ 57)29. Signale an Schienenfahrzeugen (Paragraph 57,) |
30. Gefahrsignal (§ 58)30. Gefahrsignal (Paragraph 58,) |
31. Sonstige Signale (§ 59)31. Sonstige Signale (Paragraph 59,) |
32. Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal (EKÜS) (§ 60)32. Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal (EKÜS) (Paragraph 60,) |
33. Sonstige Signale für Eisenbahnkreuzungen (§ 61)33. Sonstige Signale für Eisenbahnkreuzungen (Paragraph 61,) |
Übergangssignale (§ 62)Übergangssignale (Paragraph 62,) |
34. Form – Hauptsignale (§ 63)34. Form – Hauptsignale (Paragraph 63,) |
35. Form – Vorsignale (§ 64)35. Form – Vorsignale (Paragraph 64,) |
36. Schutzsignale ohne lotrechten weißen Streifen (§ 65)36. Schutzsignale ohne lotrechten weißen Streifen (Paragraph 65,) |
37 Erlaubnissignal (§ 66)37 Erlaubnissignal (Paragraph 66,) |
38. Form – Verschubsignale (§ 67)38. Form – Verschubsignale (Paragraph 67,) |
39. Sperrsignale (§ 68)39. Sperrsignale (Paragraph 68,) |
40. Weichensignale (§ 69)40. Weichensignale (Paragraph 69,) |
1. Hauptsignal (§ 29)1. Hauptsignal (Paragraph 29,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Halt | Ein rotes Licht auf schwarzem Grund. | Halt für alle Fahrten. |
|
Frei | Ein grünes Licht auf schwarzem Grund. | Der anschließende Gleisabschnitt darf von Zugfahrten befahren werden. | Das Hauptsignal kann mit einem Geschwindigkeitsanzeiger ergänzt sein. |
Frei mit 60 km/h | Zwei grüne Lichter lotrecht untereinander auf schwarzem Grund. | Der anschließende Gleisabschnitt darf von Zugfahrten befahren werden, der anschließende Weichenbereich jedoch mit höchstens 60 km/h. | Das Hauptsignal kann mit einem Geschwindigkeitsanzeiger ergänzt sein. |
Frei mit 40 km/h | Ein grünes und lotrecht darunter ein gelbes Licht auf schwarzem Grund. | Der anschließende Gleisabschnitt darf von Zugfahrten befahren werden, der anschließende Weichenbereich jedoch mit höchstens 40 km/h. | Das Hauptsignal kann mit einem Geschwindigkeitsanzeiger ergänzt sein. |
2. Vorsignal (§ 30)2. Vorsignal (Paragraph 30,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Vorsicht | Zwei gelbe Lichter waagrecht nebeneinander auf schwarzem Grund, das Signalschild kann weiß umrandet sein; oder im Fall des § 30 Abs. 4 Z 4:oder im Fall des Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer 4 :, zwei gelbe Rückstrahlflächen waagrecht nebeneinander auf schwarzem Grund.
| Am zugehörigen Hauptsignal ist „Halt“ zu erwarten. Ankündigung eines haltzeigenden Schutzsignals oder Geschwindigkeitsanzeigers mit Herabsetzung der Geschwindigkeit; beträgt in diesem Fall die zulässige Geschwindigkeit am Standort des Vorsignals mehr als 40 km/h, ist das Signalschild dieses Vorsignals weiß umrandet. | Die Anwendung der gelben Rückstrahlflächen ist nur auf Nebenbahnen zulässig. |
Hauptsignal Frei | Zwei grüne Lichter schräg nach rechts steigend auf schwarzem Grund. | Am zugehörigen Hauptsignal ist „Frei“ zu erwarten. |
|
Hauptsignal Frei mit 60 km/h | Zwei grüne Lichter schräg nach rechts steigend und lotrecht über dem linken ein gelbes Licht auf schwarzem Grund. | Am zugehörigen Hauptsignal ist „Frei mit 60 km/h“ zu erwarten. |
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Hauptsignal Frei mit 40 km/h | Zwei gelbe Lichter waagrecht nebeneinander und lotrecht unter dem linken ein grünes Licht auf schwarzem Grund. | Am zugehörigen Hauptsignal ist „Frei mit 40 km/h“ zu erwarten. |
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3. Schutzsignal (§ 31)3. Schutzsignal (Paragraph 31,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Fahrverbot | Ein rotes Licht auf schwarzem Grund. Das Signalschild ist weiß umrandet, mit mittig lotrechtem weißen Streifen. | Halt für alle Fahrten. |
|
Fahrverbot aufgehoben | Zwei weiße Lichter lotrecht untereinander auf schwarzem Grund. Das Signalschild ist weiß umrandet, mit mittig lotrechtem weißen Streifen. | Der anschließende Gleisabschnitt darf von Zugfahrten befahren werden. | Eine bestehende Geschwindigkeitsinformation kann durch das Schutzsignal alleine nicht geändert werden. Das Schutzsignal kann mit einem Geschwindigkeitsanzeiger ergänzt sein. |
4. Geschwindigkeitsanzeiger (§ 32)4. Geschwindigkeitsanzeiger (Paragraph 32,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Geschwindigkeitsanzeiger | Lichtsignal: Eine weiß leuchtende Kennziffer auf schwarzem Grund. Formsignal: Eine rückstrahlende weiße Kennziffer auf einer rechteckigen schwarzen Tafel mit weißem Rand. | Anzeige der zulässigen Geschwindigkeit von Zugfahrten im zugehörigen Weichenbereich mit 1/10 ihres Wertes. |
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5. Geschwindigkeitsvoranzeiger (§ 33)5. Geschwindigkeitsvoranzeiger (Paragraph 33,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Geschwindigkeitsvoranzeiger | Lichtsignal: Eine gelb leuchtende Kennziffer auf schwarzem Grund. Formsignal: Eine rückstrahlende gelbe Kennziffer auf einer dreieckigen schwarzen Tafel mit gelbem Rand. | Ankündigung eines Geschwindigkeitsanzeigers mit gleicher Kennziffer. |
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6. Gelbes Trapez (§ 34)6. Gelbes Trapez (Paragraph 34,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Gelbes Trapez | Nicht rückstrahlendes gelbes Trapez. | Absicherung des Geschwindigkeitsvoranzeigers mit punktförmiger Zugbeeinflussung 1000 Hz. |
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7. Signalnachahmer (§ 35)7. Signalnachahmer (Paragraph 35,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Hauptsignal zeigt Halt | Eine lotrechte Reihe weißer Lichter, an ihrem oberen Ende eine zweite waagrecht nach rechts auf schwarzem Grund. | Das zugehörige Hauptsignal zeigt „Halt“. |
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| Eine lotrechte Reihe gelber Lichter, an ihrem oberen Ende eine zweite waagrecht nach rechts auf schwarzem Grund; das Signalschild ist gelb rückstrahlend umrandet. | Das zugehörige Hauptsignal zeigt „Halt“; am Standort des Signalnachahmers ist eine punktförmige Zugbeeinflussung 1000 Hz vorhanden. |
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Hauptsignal zeigt Frei | Eine lotrechte Reihe weißer Lichter, an ihrem oberen Ende eine zweite schräg aufwärts nach rechts auf schwarzem Grund. | Das zugehörige Hauptsignal zeigt „Frei“. |
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Hauptsignal zeigt Frei mit Geschwindigkeitsbeschränkung | Eine lotrechte Reihe weißer Lichter, an ihrem oberen Ende eine zweite schräg abwärts nach rechts auf schwarzem Grund. | Das zugehörige Hauptsignal zeigt „Frei mit 60 km/h oder „Frei mit 40 km/h“. |
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8. Abstandstafel (§ 36)8. Abstandstafel (Paragraph 36,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Abstandstafel | Eine senkrecht stehende, rechteckige weiße Tafel mit einem oder mehreren nach rechts ansteigenden schwarzen Streifen, deren Anzahl in der Fahrtrichtung abnimmt. | Ankündigung eines Vorsignals. |
|
9. Signal außer Betrieb (§ 37)9. Signal außer Betrieb (Paragraph 37,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Signal außer Betrieb | Ein liegendes rückstrahlendes weißes Kreuz mit schwarzem Rand. | Das Signal kennzeichnet Haupt-, Vor-, Schutz- und EK – Überwachungs-signale, die außer Betrieb sind. |
|
10. Ersatzsignal (§ 38)10. Ersatzsignal (Paragraph 38,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Ersatzsignal | Ein weißes Blinklicht. | Erlaubnis für Zugfahrten zur Vorbeifahrt an einem untauglichen Haupt- oder Schutzsignal mit höchstens 40 km/h. Der anschließende Gleisabschnitt darf befahren werden, ein anschließender Weichenbereich jedoch mit höchstens 40 km/h. |
|
11. Vorsichtssignal (§ 39)11. Vorsichtssignal (Paragraph 39,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Vorsichtssignal | Ein rotes Blinklicht. | Das Signal hat die gleiche Bedeutung wie das Ersatzsignal, zusätzlich sind bis zum nächsten Haupt- oder Schutzsignal die Bestimmungen des Fahrens auf Sicht einzuhalten. |
|
12. Vorbeifahrt erlaubt (§ 40)12. Vorbeifahrt erlaubt (Paragraph 40,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Vorbeifahrt erlaubt | Tagsignal: Lotrechtes Auf- und Abwärtsbewegen der roten Signalfahne. Nachtsignal: Lotrechtes Auf- und Abwärtsbewegen der Handlaterne mit weißem Licht. | Erlaubnis für Zugfahrten zur Vorbeifahrt an einem untauglichen Haupt- oder Schutzsignal mit höchstens 40 km/h. Der anschließende Gleisabschnitt darf befahren werden, ein anschließender Weichenbereich jedoch mit höchstens 40 km/h. | Die Signalabgabe hat am Standort des untauglichen Signals, bei örtlich ungünstigen Sichtverhältnissen seitlich in Höhe des untauglichen Signals zu erfolgen. Das Signal ist unausgesetzt so lange zu geben, bis das führende Triebfahrzeug am Signalgeber vorbeigefahren ist. |
13. Kennzeichnung (§ 41)13. Kennzeichnung (Paragraph 41,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Kennzeichnung | Eine senkrecht stehende rechteckige Tafel mit rückstrahlender weiß-rot-weißer Kennzeichnung. | Kennzeichnung des Standorts eines Haupt- oder Schutzsignals. |
|
14. Sperrsignale (§ 42)14. Sperrsignale (Paragraph 42,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Weiterfahrt verboten | Ein weißer rückstrahlender Kreisring auf schwarzem Grund. | Weiterfahrt verboten. |
|
Weiterfahrt erlaubt | Ein lotrechtes, weißes rückstrahlendes Rechteck auf schwarzem Grund. | Weiterfahrt erlaubt. |
|
15. Langsamfahrsignale (§ 43)15. Langsamfahrsignale (Paragraph 43,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Ankündigungssignal | Eine schwarze Kennziffer auf einer auf der Spitze stehenden dreieckigen rückstrahlenden gelben Tafel mit weißem Rand. Bei beschränkten Raumverhältnissen kann die Dreieckspitze nach oben zeigen. | Ankündigung eines Anfangssignals mit gleicher Kennziffer. |
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Anfangssignal | Eine schwarze Kennziffer auf einer rechteckigen rückstrahlenden gelben Tafel mit weißem Rand. | Beginn einer Langsamfahrstelle und Anzeige der zulässigen Geschwindigkeit mit 1/10 ihres Wertes. |
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Endsignal | Ein schwarzes E auf einer rechteckigen rückstrahlenden weißen Tafel. | Ende einer Langsamfahrstelle. |
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16. Oberleitungssignale (§ 44)16. Oberleitungssignale (Paragraph 44,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Ankündigung Hauptschalter aus | Zwei senkrechte weiße Rechtecke, waagrecht nebeneinander angeordnet, in einem auf der Spitze stehenden blauen Quadrat mit einem schwarzen und weißen Rahmen. | Ankündigung, dass der Hauptschalter auszuschalten ist. |
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Hauptschalter aus | Ein unterbrochenes weißes U in einem auf der Spitze stehenden blauen Quadrat mit einem schwarzen und weißen Rahmen. | Der Hauptschalter ist auszuschalten. | Für die Beachtung des Signals ist die Position der angehobenen Stromabnehmer beim Zug maßgeblich. |
Hauptschalter ein | Ein weißes U in einem auf der Spitze stehenden blauen Quadrat mit einem schwarzen und weißen Rahmen. | Der Hauptschalter darf wieder eingeschaltet werden. | Für die Beachtung des Signals ist die Position der angehobenen Stromabnehmer beim Zug maßgeblich. |
Ankündigung Stromabnehmer tief | Zwei in der Höhe gegeneinander versetzte waagrechte weiße Streifen in einem auf der Spitze stehenden blauen Quadrat mit einem schwarzen und weißen Rahmen. | Ankündigung, dass die Stromabnehmer zu senken sind. |
|
Stromabnehmer tief | Ein waagrechter weißer Streifen in einem auf der Spitze stehenden blauen Quadrat mit einem schwarzen und weißen Rahmen. | Die Stromabnehmer sind zu senken. | Für die Beachtung des Signals ist die Position der angehobenen Stromabnehmer beim Zug maßgeblich. |
Stromabnehmer hoch | Ein lotrechter weißer Streifen in einem auf der Spitze stehenden blauen Quadrat mit einem schwarzen und weißen Rahmen. | Die Stromabnehmer dürfen wieder angehoben werden. | Für die Beachtung des Signals ist die Position der angehobenen Stromabnehmer beim Zug maßgeblich. |
Halt für Fahrzeuge mit angehobenem Stromabnehmer | Ein auf der Spitze stehendes weißes Quadrat mit einem abgesetzten weißen quadratischen Rahmen in einem auf der Spitze stehenden blauen Quadrat mit einem schwarzen und weißen Rahmen. | Kennzeichnung jener Stelle, ab der Fahrten für Schienenfahrzeuge mit angehobenem Stromabnehmer verboten sind. | Für die Beachtung des Signals ist die Position der angehobenen Stromabnehmer beim Zug maßgeblich. |
Zusatzpfeil | Ein weißer Pfeil auf blauem Grund, senkrecht nach oben oder waagrecht nach links oder rechts zeigend. | Kennzeichnung der Richtung jenes Gleises einer Gleisverzweigung, die von Schienenfahrzeugen mit angehobenem Stromabnehmer nicht befahren werden darf. |
|
17. Weichensignale (§ 45)17. Weichensignale (Paragraph 45,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Nach rechts | Ein nach rechts zeigender rückstrahlender weißer Pfeil auf schwarzem Grund. | Stellung zur Fahrt in den rechten Strang. | Verwendung bei einfachen Weichen, Innenbogenweichen und einfachen Kreuzungsweichen für die Fahrt gegen die Spitze. |
Nach links | Ein nach links zeigender rückstrahlender weißer Pfeil auf schwarzem Grund. | Stellung zur Fahrt in den linken Strang. | Verwendung bei einfachen Weichen, Innenbogenweichen und einfachen Kreuzungsweichen für die Fahrt gegen die Spitze. |
Von rechts | Ein nach links zeigender rückstrahlender weißer Pfeil in einem abgesetzten rückstrahlenden weißen Kreisring auf schwarzem Grund. | Stellung zur Fahrt aus dem rechten Strang. | Verwendung bei einfachen Weichen, Innenbogenweichen und einfachen Kreuzungsweichen für die Fahrt nach der Spitze. |
Von links | Ein nach rechts zeigender rückstrahlender weißer Pfeil in einem abgesetzten rückstrahlenden weißen Kreisring auf schwarzem Grund. | Stellung zur Fahrt aus dem linken Strang. | Verwendung bei einfachen Weichen, Innenbogenweichen und einfachen Kreuzungsweichen für die Fahrt nach der Spitze. |
Von links nach rechts | Ein weißer rückstrahlender Pfeil auf schwarzem Grund bildet eine von links nach rechts steigende Linie. | Die doppelte Kreuzungsweiche befindet sich in Stellung zur Fahrt von links nach rechts. |
|
Von rechts nach links | Ein weißer rückstrahlender Pfeil auf schwarzem Grund bildet eine von rechts nach links steigende Linie. | Die doppelte Kreuzungsweiche befindet sich in Stellung zur Fahrt von rechts nach links. |
|
Von links nach links | Ein weißer rückstrahlender Pfeil auf schwarzem Grund bildet einen nach links geöffneten Winkel. | Die doppelte Kreuzungsweiche befindet sich in Stellung zur Fahrt von links nach links. |
|
Von rechts nach rechts | Ein weißer rückstrahlender Pfeil auf schwarzem Grund bildet einen nach rechts geöffneten Winkel. | Die doppelte Kreuzungsweiche befindet sich in Stellung zur Fahrt von rechts nach rechts. |
|
18. Weichenüberwachungssignal (§ 46)18. Weichenüberwachungssignal (Paragraph 46,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Rückfallweiche befahren erlaubt | Ein blaues Licht auf einer schwarzen quadratischen Tafel mit gelb rückstrahlendem Rand unterhalb der Trapeztafel. oder an einem schwarz und weiß schräg gestreiften Pflock. | Anzeige der Grundstellung aller gegen die Spitze befahrenen Rückfallweichen dieser Betriebsstelle. | Anwendung nur auf Nebenbahnen zulässig. |
Rückfallweiche befahren nicht erlaubt | Eine schwarze quadratische Tafel mit einem gelb rückstrahlenden Rand unterhalb der Trapeztafel oder an einem schwarz und weiß schräg gestreiften Pflock. | Spätestens vor der ersten gegen die Spitze befahrenen Rückfallweiche dieser Betriebsstelle ist anzuhalten. Die richtige Stellung der gegen die Spitze befahrenen Rückfallweichen dieser Betriebsstelle ist entsprechend den Vorgaben des Eisenbahninfrastruktur-unternehmens zu prüfen. | Anwendung nur auf Nebenbahnen zulässig. |
19. Weichenblockade (§ 47)19. Weichenblockade (Paragraph 47,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Weichenblockade | Ein liegendes blaues Rechteck mit eingefügtem weißen Rahmen. | Anzeige der gesicherten Endlage dieser Weiche. | Die Stellung der Weiche wird durch den Weichensignalkörper angezeigt. Anwendung nur auf Nebenbahnen zulässig. |
20. Weiche gesichert (§ 48)20. Weiche gesichert (Paragraph 48,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Weiche gesichert | Ein liegendes rückstrahlendes blaues Rechteck mit weißem Rand, weißer Weichennummer und mit einem seitlich angefügten rückstrahlenden blauen Quadrat mit einem nach links oder rechts zeigenden weißen Dreieck. | Anzeige der gesicherten Endlage dieser Weiche gegen die Spitze. Die Spitze des Dreiecks zeigt die Stellung der Weiche an. |
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21. Verschubsignal (§ 49)21. Verschubsignal (Paragraph 49,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Verschubverbot | Lichtsignal: Zwei weiße Lichter waagrecht nebeneinander auf schwarzem Grund. | Halt für Verschubfahrten. |
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Verschubverbot aufgehoben | Lichtsignal: Zwei weiße Lichter schräg nach rechts steigend auf schwarzem Grund. Formsignal: Zwei rückstrahlende weiße Punkte schräg nach rechts steigend auf schwarzem Grund. | Zustimmung zur Verschubfahrt, ausgenommen bei Verschubsignalen mit Verschubsignalzusatz. | Bei Verschubsignalen am Standort eines Hauptsignals leuchtet der Begriff „Halt“ des Hauptsignals weiterhin. Bei Verschubsignalen am Standort eines Schutzsignals leuchtet der Begriff „Fahrverbot“ des Schutzsignals weiterhin. |
Verschubsignal-zusatz | Ein rückstrahlendes gleichseitiges weißes Dreieck mit nach unten zeigender Spitze rechts unten am Signalschild des Verschubsignals. | Unabhängig von der Stellung des Verschubsignals darf nicht über eine vom Eisenbahninfrastruktur-unternehmen gesondert festgelegte Stelle (Grenzmarke, Weichenspitze) hinaus verschoben werden. |
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22. Verschubhalttafel (§ 50)22. Verschubhalttafel (Paragraph 50,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Verschubhalttafel | Eine oben halbkreisförmig abgerundete weiße Tafel mit schwarzer Aufschrift „Halt für Verschubfahrten“. | Halt für Verschubfahrten. |
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23. Wartesignal (§ 51)23. Wartesignal (Paragraph 51,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Wartesignal | Ein gelbes W mit schwarzem Rand. | Halt für Verschubfahrten. | Zum Beginn oder zur Fortsetzung einer Verschubfahrt ist eine Zustimmung erforderlich. Der Mitarbeiter an der Spitze ist vor jedem Vorbeifahren an diesem Signal gesondert zu verständigen. |
24. Hand – Verschubsignale (§ 52)24. Hand – Verschubsignale (Paragraph 52,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Wegfahren | Tagsignal: Lotrechtes Auf- und Abwärtsbewegen der roten Signalfahne. Nachtsignal: Lotrechtes Auf- und Abwärtsbewegen der Handlaterne mit weißem Licht. Erforderlichenfalls gleichzeitig ein langer Pfiff mit der Signalpfeife. | Die Verschubfahrt ist in Richtung vom Signalgeber weg zu beginnen oder fortzusetzen. |
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Herkommen | Tagsignal: Waagrechtes Hin- und Herbewegen der roten Signalfahne. Nachtsignal: Waagrechtes Hin- und Herbewegen der Handlaterne mit weißem Licht.
Erforderlichenfalls gleichzeitig zwei lange Pfiffe mit der Signalpfeife. | Die Verschubfahrt ist in Richtung zum Signalgeber hin zu beginnen oder fortzusetzen. |
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Langsamer | Tagsignal: Schräges Hochhalten der roten Signalfahne. Nachtsignal: Schräges Hochhalten der Handlaterne mit weißem Licht.
Erforderlichenfalls gleichzeitig mehrere lange Pfiffe mit der Signalpfeife. | Die Geschwindigkeit der Verschubfahrt ist kontinuierlich zu verringern. |
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Aufdrücken | Tagsignal: Heben beider Arme nach vorne in Schulterhöhe und wiederholtes Annähern der Hände, wobei in einer Hand die rote Signalfahne gehalten wird. Nachtsignal: Heben beider Arme nach vorne in Schulterhöhe und wiederholtes Annähern der Hände, wobei in einer Hand die Handlaterne mit weißem Licht gehalten wird.
Erforderlichenfalls gleichzeitig zwei kurze Pfiffe mit der Signalpfeife. | Die Verschubfahrt ist geringfügig in Richtung zum Signalgeber hin zu bewegen. | Dient zur eventuell notwendigen Unterstützung beim Kuppeln. |
Abstoßen | Tagsignal: Zweimaliges waagrechtes Bewegen der roten Signalfahne vom Körper nach außen sowie eine schnelle Bewegung von oben nach unten. Nachtsignal: Zweimaliges waagrechtes Bewegen der Handlaterne mit weißem Licht vom Körper nach außen sowie eine schnelle Bewegung von oben nach unten.
Erforderlichenfalls gleichzeitig zwei lange Pfiffe und ein kurzer Pfiff mit der Signalpfeife. | Die Abstoßbewegung ist in Richtung zum Signalgeber hin zu beginnen. |
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Verschubhalt | Tagsignal: Schwingen der roten Signalfahne im Kreis. Nachtsignal: Schwingen der Handlaterne mit weißem Licht im Kreis.
Erforderlichenfalls gleichzeitig drei kurze Pfiffe mit der Signalpfeife. | Die Verschubfahrt ist anzuhalten. |
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25. Akustische Signale (§ 53)25. Akustische Signale (Paragraph 53,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Weiche darf umgestellt werden | Zwei kurze Töne mit der Triebfahrzeugpfeife oder einer gleichwertigen Einrichtung. | Die vereinbarte Weiche ist freigefahren und darf umgestellt werden. | Das Signal wird über Auftrag des Verschubleiters gegeben. Bei Verschub ohne Verschubmannschaft ist kein gesonderter Auftrag erforderlich. |
Weiche ist umgestellt | Ein kurzer Ton mit dem Signalhorn. | Die vereinbarte Weiche ist umgestellt. |
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Achtung | Ein langer Ton mit der Triebfahrzeugpfeife oder einer gleichwertigen Einrichtung. | Warnung von Personen oder Erregen von Aufmerksamkeit. |
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Bremsen | Drei kurze Töne schnell nacheinander mit der Triebfahrzeugpfeife oder einer gleichwertigen Einrichtung. | Die Bremsen sind anzulegen. |
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Lösen | Ein langer und zwei kurze Töne mit der Triebfahrzeugpfeife oder einer gleichwertigen Einrichtung. | Die Bremsen sind zu lösen. |
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26. Bremsprobesignale (§ 54)26. Bremsprobesignale (Paragraph 54,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Bremsen anlegen | Lichtsignal: Ein weißes Licht auf schwarzem Grund. Handsignal – Tagsignal: Schließen beider Hände über dem Kopf. Handsignal – Nachtsignal: Wiederholtes Heben der Handlaterne mit weißem Licht in einem nach außen gerichteten Halbkreis und rasches lotrechtes Senken
oder ein Schlag auf die Pufferscheibe. | Die Bremsen sind anzulegen. |
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Bremsen lösen | Lichtsignal: Zwei weiße Lichter lotrecht untereinander auf schwarzem Grund. Handsignal – Tagsignal: Wiederholtes Hin- und Herschwingen einer Hand über dem Kopf im Halbkreis. Handsignal – Nachtsignal: Wiederholtes Hin- und Herschwingen der Handlaterne mit weißem Licht über dem Kopf im Halbkreis
oder zwei Schläge auf die Pufferscheibe. | Die Bremsen sind zu lösen. |
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Bremsprobe beendet | Lichtsignal: Drei weiße Lichter lotrecht untereinander auf schwarzem Grund. Handsignal – Tagsignal: Lotrechtes Hochhalten eines Armes. Handsignal – Nachtsignal: Lotrechtes Hochhalten der Handlaterne mit weißem Licht
oder drei Schläge auf die Pufferscheibe. | Anzeige der beendeten Bremsprobe. |
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27. Abfertigungssignale (§ 55)27. Abfertigungssignale (Paragraph 55,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Zustimmung | Ein weiß leuchtendes Z auf schwarzem Grund. | Die Zustimmung zur Abfahrt ist auf diesem Bahnsteig oder Bahnsteigabschnitt erteilt. |
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Zustimmung entfällt | Ein weißes Z in einem schwarzen Rechteck mit weißem Rand und einer roten Linie von links oben nach rechts unten. | Die Zustimmung zur Abfahrt entfällt auf diesem Bahnsteig oder Bahnsteigabschnitt. |
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Zustimmung vermitteln | Ein weißes Z und darunter ein weißes Vm in einem schwarzen Rechteck mit weißem Rand.Ein weißes Z und darunter ein weißes römisch fünf m in einem schwarzen Rechteck mit weißem Rand. | Die Zustimmung zur Abfahrt auf diesem Bahnsteig oder Bahnsteigabschnitt ist dem Triebfahrzeugführer durch einen Zugbegleiter zu vermitteln. |
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Abfahrbereit | Tagsignal: Hochheben eines Armes. Nachtsignal: Hochheben der Handlaterne mit weißem Licht.
| Anzeige der Abfahrbereitschaft. |
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Fertig | Tagsignal: Lotrechtes Hochhalten und geringfügiges Hin- und Herschwenken einer runden weißen Scheibe mit blauem Rand. Nachtsignal: Lotrechts Hochhalten und geringfügiges Hin- und Herschwenken eines blauen Lichts.
| Die Bereitschaft zur Abfahrt durch die Zugmannschaft ist hergestellt. |
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Abfahren erlaubt | Ein grünes Blinklicht auf schwarzem Grund. | Die Zustimmung zur Abfahrt ist erteilt und die Bereitschaft zur Abfahrt des Zuges durch die Zugmannschaft ist hergestellt. |
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28. Zugsignale (§ 56)28. Zugsignale (Paragraph 56,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Spitzensignal | Drei weiße Lichter in Form eines gleichschenkeligen Dreiecks mit nach oben gerichteter Spitze. | Kennzeichnung des ersten Schienenfahrzeuges einer Zugfahrt. Kennzeichnung verschiebender Triebfahrzeuge. |
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Schlusssignal | Lichtsignal: Mindestens ein rotes Licht. Formsignal: Mindestens ein weißes rückstrahlendes Schild mit rot rückstrahlender Kennzeichnung.
| Kennzeichnung des letzten Schienenfahrzeuges einer Zugfahrt. |
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29. Signale an Schienenfahrzeugen (§ 57)29. Signale an Schienenfahrzeugen (Paragraph 57,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Wagen besetzt | An jeder Längsseite eine seitwärts über den Wagen hinausragende gelbe Fahne oder gelbe Tafel. | Gekennzeichnete Schienenfahrzeuge oder Schienenfahrzeuggruppen sind mit Personen besetzt. |
|
Fahrzeug darf nicht bewegt werden | An jeder Längsseite eine seitwärts über das Schienenfahrzeug hinausragende rote Fahne oder rote Tafel. | Gekennzeichnete Schienenfahrzeuge oder Schienenfahrzeuggruppen dürfen nicht bewegt werden, es darf auch nicht angefahren werden. |
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An die Vorheizanlage angeschlossen | Ein weißer Blitzpfeil in einem blauen Quadrat mit einem schwarzen und weißen Rahmen. | Gekennzeichnete Schienenfahrzeuge oder Schienenfahrzeuggruppen sind an die Vorheizanlage angeschlossen und dürfen nicht bewegt werden, es darf auch nicht angefahren werden. |
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30. Gefahrsignal (§ 58)30. Gefahrsignal (Paragraph 58,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Gefahrsignal | Drei kurze Töne mehrmals hintereinander, wenn möglich mit einer Triebfahrzeugpfeife. Tagsignal: Schwingen der Signalfahne, eines Gegenstandes, eines Armes im Kreis. Nachtsignal: Schwingen möglichst eines roten Lichtes im Kreis. | Die ist Fahrt so rasch wie möglich zum Stillstand zu bringen. | Steht eine Triebfahrzeugpfeife nicht zur Verfügung, ist das Signal sichtbar und wenn möglich auch hörbar möglichst weit vor der Gefahrenstelle zu geben. |
31. Sonstige Signale (§ 59)31. Sonstige Signale (Paragraph 59,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Haltscheibe | Eine liegende rechteckige rückstrahlende rote Tafel mit weißem Rand. | Halt für alle Fahrten. |
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Signalhinweis | Eine liegende rechteckige weiße Tafel mit einem roten Dreieck; die Dreieckspitze zeigt zum Signal. | Das zugehörige Haupt-, Schutz-, Vor- oder Verschubsignal ist nicht auf der vorgeschriebenen Seite aufgestellt. |
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Richtungspfeil | Ein rückstrahlender weißer Pfeil auf einer liegenden rechteckigen schwarzen Tafel. | Zeigt an, für welches Gleis das zugehörige Signal gilt. |
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Trapeztafel | Eine weiße trapezförmige Tafel mit schwarzem Rand an einem schwarz und weiß schräg gestreiften Pflock. | Kennzeichnung jener Stelle, an der nach Erhalt eines entsprechenden Auftrages vor einer Betriebsstelle anzuhalten ist. | Anwendung nur auf Nebenbahnen zulässig. |
Kommen | Hörbares Signal: Ein langer, ein kurzer und ein langer Ton mit der Triebfahrzeugpfeife oder einer gleichwertigen Einrichtung. Lichtsignal: Ein langes, ein kurzes und ein langes Aufleuchten eines weißen Lichtes an der Trapeztafel. | Auftrag zur Vorbeifahrt einer vor der Trapeztafel haltenden Zugfahrt. Das hörbare Signal kann auch verwendet werden, um Mitarbeiter herbeizurufen. | Anwendung nur auf Nebenbahnen zulässig. |
Kreuztafel | Eine liegende sechseckige weiße Tafel mit liegendem schwarzen Kreuz an einem schwarz und weiß schräg gestreiften Pflock. Das Signal kann im oberen Dreieck mit einer blauen Rückstrahlfläche ergänzt sein. | Annäherung an eine Trapeztafel. Ist das Signal mit einer blauen Rückstrahlfläche ergänzt, kündigt es zusätzlich ein Weichen-überwachungssignal an. | Anwendung nur auf Nebenbahnen zulässig. |
Haltepunkt | Lichtsignal: Ein weiß leuchtendes H auf einer rechteckigen schwarzen Tafel mit . Formsignal: Ein weißes H auf einer rechteckigen schwarzen Tafel. | Haltepunkt für planmäßig haltende personenbefördernde Züge. |
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Fahrwegende | Ein rotes rückstrahlendes E auf einer rechteckigen rückstrahlenden weißen Tafel. | Ende des Einfahrgleises, wenn dafür weder ein Haupt- noch ein Schutzsignal oder bei Einfahrten in Stumpfgleise ein Sperrsignal errichtet ist. |
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Haltestellentafel | Eine liegende rechteckige weiße Tafel mit drei nach rechts steigenden schwarzen Streifen. | Ankündigung einer Haltestelle. |
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Grenzmarke | Ein liegender weißer Balken mit schwarzen Enden. In Mattengleisen kann ein entsprechender Anstrich oder eine entsprechende Einfärbung oder können zwei Metallscheiben nebeneinander angebracht werden. | Kennzeichnung jener Stelle, ab der Bewegungen auf dem Nachbargleis behindert sowie Personen gefährdet werden können. |
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Markierte Grenzmarke | Eine mittig rote Markierung der Grenzmarke. In Mattengleisen kann ein entsprechender Anstrich oder eine entsprechende Einfärbung oder eine dritte Metallscheibe angebracht werden. | Der erforderliche Sicherheitsabstand zwischen den am weitesten ausladenden Teilen abgestellter Schienenfahrzeuge ist nicht gewährleistet. |
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Dienstruhe | Ein liegendes rückstrahlendes gelbes Kreuz mit weißem Rand. | Kennzeichnung eines Haupt- oder Schutzsignals einer Betriebsstelle mit Dienstruhe mit planmäßigem Zugverkehr und Erlaubnis zur Vorbeifahrt mit höchstens 40 km/h. |
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| Ein liegendes rückstrahlendes gelbes Kreuz auf einer quadratischen weißen Tafel. | Kennzeichnung einer Betriebsstelle mit Dienstruhe mit planmäßigem Zugverkehr. |
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Geschwindigkeitstafel | Eine rote Kennziffer auf einer quadratischen rückstrahlenden weißen Tafel mit rotem Rand erforderlichenfalls bis einschließlich 95 km/h. | Anzeige der örtlich zulässigen Geschwindigkeit mit 1/10 ihres Wertes.. |
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Ankündigungstafel | Eine rote Kennziffer in einer auf der Spitze stehenden dreieckigen rückstrahlende weißen Tafel mit rotem Rand erforderlichenfalls bis einschließlich 95 km/h. Bei beschränkten Raumverhältnissen kann die Spitze nach oben zeigen. | Ankündigung einer Änderung der örtlich zulässigen Geschwindigkeit mit 1/10 ihres Wertes. |
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NBÜ-Bereich | Zwei orange rückstrahlende waagrechte Streifen untereinander. | Kennzeichnung eines NBÜ-Bereiches. |
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32. Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal (EKÜS) (§ 60)32. Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal (EKÜS) (Paragraph 60,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
EK befahren erlaubt | Ein gelbes Blinklicht auf schwarzer quadratischer Tafel. | Die EK darf befahren werden. | Die Anbringung der Mastkennzeichnung sowie erforderlichenfalls einer gelben Rückstrahlfläche oder eines gelben Signalgebers ist in § 89 (Triebfahrzeugführer-überwachung) der EisbKrV geregelt.Die Anbringung der Mastkennzeichnung sowie erforderlichenfalls einer gelben Rückstrahlfläche oder eines gelben Signalgebers ist in Paragraph 89, (Triebfahrzeugführer-überwachung) der EisbKrV geregelt. |
EK befahren nicht erlaubt | Eine schwarze quadratische Tafel. | Die EK darf nicht befahren werden, vor der EK ist anzuhalten. | Die Anbringung der Mastkennzeichnung sowie erforderlichenfalls einer gelben Rückstrahlfläche oder eines gelben Signalgebers ist in § 89 (Triebfahrzeugführer-überwachung) der EisbKrV geregelt.Die Anbringung der Mastkennzeichnung sowie erforderlichenfalls einer gelben Rückstrahlfläche oder eines gelben Signalgebers ist in Paragraph 89, (Triebfahrzeugführer-überwachung) der EisbKrV geregelt. |
33. Sonstige Signale für Eisenbahnkreuzungen (§ 61)33. Sonstige Signale für Eisenbahnkreuzungen (Paragraph 61,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
EK Gruppe Anfang | Eine rechteckige weiße rückstrahlende Tafel mit schwarzer Aufschrift „EK“ und vorangesetzter schwarzer Ziffer zur Angabe der Anzahl der EKen. | Das EKÜS gilt für die angegebene Anzahl von EKen. | Das Signal wird nur in Zusammenhang mit EKÜS verwendet, die für mehrere EKen gelten. |
EK Gruppe Ende | Eine rechteckige weiße rückstrahlende Tafel mit schwarzer Aufschrift „EK“ mit diagonal von links nach rechts steigender roten Durchstreichung. | Ende des Bereiches, für den das zuletzt angetroffene EKÜS gilt. | Das Signal wird nur in Zusammenhang mit EKÜS verwendet, die für mehrere EKen gelten. |
Pfeiftafel (Pfeifpflock) | Eine senkrecht stehende, rechteckige, rückstrahlende, abwechselnd waagrecht rot und weiß gestreifte Tafel mit roter Spitze. | Ab dem Signal ist bis zum Erreichen der nicht technisch gesicherten EK wiederholt, jedoch mindestens drei Mal Signal „Achtung“ zu geben. | Weitere Bestimmungen über die Abgabe des Signals Achtung in Zusammenhang mit dem Signal „Pfeiftafel“ sind im § 58 der EisbKrV enthalten.Weitere Bestimmungen über die Abgabe des Signals Achtung in Zusammenhang mit dem Signal „Pfeiftafel“ sind im Paragraph 58, der EisbKrV enthalten. |
Gruppenpfeiftafel (Gruppenpfeifpflock) | Eine senkrecht stehende, rechteckige, rückstrahlende abwechselnd waagrecht rot und weiß gestreifte Tafel, die am oberen Ende zwei nach rechts steigende schwarze Streifen auf weißem Grund trägt. | Ab dem Signal ist bis zum Erreichen der ersten nicht technisch gesicherten EK wiederholt, jedoch mindestens drei Mal, und anschließend fortgesetzt bis zum Erreichen Signals „Pfeifende“ Signal „Achtung“ zu geben. | Weitere Bestimmungen über die Abgabe des Signals Achtung in Zusammenhang mit dem Signal „Pfeiftafel“ sind im § 59 der EisbKrV enthalten.Weitere Bestimmungen über die Abgabe des Signals Achtung in Zusammenhang mit dem Signal „Pfeiftafel“ sind im Paragraph 59, der EisbKrV enthalten. |
Pfeifende (Endpflock) | Eine senkrecht stehende, rechteckige, rückstrahlende, weiße, am oberen Ende rot gestrichene Tafel. | Ende des Bereiches, in dem auf Grund einer Gruppenpfeiftafel Signal „Achtung“ zu geben ist. |
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Schaltstellentafel (Schaltstellen-pflock) | Eine senkrecht stehende, rechteckige, abwechselnd waagrecht schwarz und weiß gestreifte Tafel mit weißer Spitze. Die kilometrische Lage der EK ist am Signal angeschrieben. | Kennzeichnung der Einschaltstelle von Schranken- oder Lichtzeichenanlagen. | Das Anhalten auf der Einschaltstelle ist zu vermeiden. |
Rautentafel | Vier auf den Spitzen übereinander stehende weiße rückstrahlende Rauten in einer rechteckigen senkrecht stehenden schwarzen Tafel. | Ankündigung eines auf Bremsweglänge aufgestellten EKÜS. |
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Übergangssignale (§ 62)Übergangssignale (Paragraph 62,)34. Form – Hauptsignal (§ 63)34. Form – Hauptsignal (Paragraph 63,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Halt | Ein rückstrahlender weißer Signalarm mit rotem Rand zeigt waagrecht nach rechts. | Halt für alle Fahrten. |
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Frei | Ein rückstrahlender weißer Signalarm mit rotem Rand zeigt schräg nach rechts aufwärts. | Der anschließende Gleisabschnitt darf von Zugfahrten mit Fahrplangeschwindigkeit befahren werden. | Das Hauptsignal kann mit einem Geschwindigkeits-anzeiger ergänzt sein. |
Frei mit 40 km/h | Zwei rückstrahlende weiße Signalarme mit rotem Rand zeigen schräg nach rechts aufwärts. | Der anschließende Gleisabschnitt darf von Zugfahrten befahren werden, der anschließende Weichenbereich jedoch mit höchstens 40 km/h. | Das Hauptsignal kann mit einem Geschwindigkeits-anzeiger ergänzt sein. |
35. Form – Vorsignal (§ 64)35. Form – Vorsignal (Paragraph 64,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Vorsicht | Eine runde rückstrahlende gelbe Scheibe mit schwarzem und rückstrahlendem weißen Rand. | Am zugehörigen Hauptsignal ist „Halt“ oder „Frei mit 40 km/h“ zu erwarten. Bei Einfahrvorsignalen auch Auftrag zum außerplanmäßigen Anhalten und / oder zum vorzeitigen Anhalten. |
|
Hauptsignal Frei | Ein waagrechter rückstrahlender grüner Balken mit rückstrahlenden weißen Enden. | Am zugehörigen Hauptsignal ist „Frei“ – bei schriftlicher Verständigung der Zugfahrt auch „Frei mit 40 km/h – zu erwarten. |
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36. Schutzsignal ohne lotrechten weißen Streifen (§ 65)36. Schutzsignal ohne lotrechten weißen Streifen (Paragraph 65,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Fahrverbot | Ein rotes Licht auf schwarzem Grund, das Signalschild ist weiß umrandet. | Halt für alle Fahrten. |
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Fahrverbot aufgehoben | Zwei weiße Lichter lotrecht untereinander auf schwarzem Grund, das Signalschild ist weiß umrandet. | Der anschließende Gleisabschnitt darf befahren werden. | Eine bestehende Geschwindigkeits-information kann durch das Schutzsignal alleine nicht geändert werden. Das Schutzsignal kann mit einem Geschwindigkeits-anzeiger ergänzt sein. |
37. Erlaubnissignal (§ 66)37. Erlaubnissignal (Paragraph 66,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Erlaubnissignal | Ein lotrechter weiß leuchtender Balken auf schwarzem Grund der gegebenenfalls durch einen oder zwei weiß leuchtende Punkte ergänzt wird. | Anzeige durch einen weiß leuchtenden Balken, für welches Hauptgleis die Freistellung eines Gruppenhauptsignals gilt; die weiß leuchtenden Punkte symbolisieren Hauptgleise, für welche die Freistellung nicht gilt. | Anwendung nur auf Nebenbahnen zulässig. |
38. Form – Verschubsignal (§ 67)38. Form – Verschubsignal (Paragraph 67,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Verschubverbot | Tagsignal: Eine weiße Kreisfläche auf schwarzem Grund, die durch einen waagrechten schwarzen Balken unterbrochen ist. Nachtsignal: Eine ausgeleuchtete weiße Kreisfläche auf schwarzem Grund, die durch einen waagrechten schwarzen Balken unterbrochen ist. | Halt für Verschubfahrten |
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Verschubverbot aufgehoben | Tagsignal: Eine weiße Kreisfläche auf schwarzem Grund, die durch einen schräg nach rechts aufwärts zeigenden schwarzen Balken unterbrochen ist. Nachtsignal: Eine ausgeleuchtete weiße Kreisfläche auf schwarzem Grund, die durch einen schräg nach rechts aufwärts zeigenden schwarzen Balken unterbrochen ist. | Zustimmung zur Verschubfahrt, ausgenommen bei Verschubsignalen mit Verschubsignalzusatz. |
|
39. Sperrsignal (§ 68)39. Sperrsignal (Paragraph 68,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Weiterfahrt verboten | Ein weißer, nicht rückstrahlender Kreisring auf schwarzem Grund. | Weiterfahrt verboten. |
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40. Weichensignale (§ 69)40. Weichensignale (Paragraph 69,) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Gerade | Ein lotrechtes rückstrahlendes oder nicht rückstrahlendes weißes Rechteck auf schwarzem Grund. | Weichenstellung zur Fahrt in die Gerade / aus der Geraden. | Verwendung bei einfachen Weichen und einfachen Kreuzungsweichen – ausgenommen Außenbogenweichen – für die Fahrt in die Gerade / aus der Geraden, bei Innenbogenweichen in den / aus dem schwächer gekrümmten Zweig. |
In die Ablenkung | Ein rückstrahlender oder nicht rückstrahlender weißer Streifen auf schwarzem Grund zeigt entsprechend der Ablenkung schräg nach rechts oder links aufwärts. | Weichenstellung zur Fahrt in die Ablenkung. | Verwendung für die Fahrt gegen die Spitze in die Ablenkung, bei Innenbogenweichen in den stärker gekrümmten Zweig, verwendet. |
Aus der Ablenkung | Eine rückstrahlende oder nicht rückstrahlende weiße Kreisfläche auf schwarzem Grund. | Weichenstellung zur Fahrt aus der Ablenkung. | Verwendung für die Fahrt nach der Spitze aus der Ablenkung, bei Innenbogenweichen aus dem stärker gekrümmten Zweig. |
Aus dem linken (rechten) Zweig | Eine nach links oder rechts geöffnete schwarze Sichel in einer rückstrahlenden oder nicht rückstrahlenden weißen Kreisfläche auf schwarzem Grund. | Weichenstellung zur Fahrt aus dem linken (rechten) Zweig. | Verwendung für die Fahrt nach der Spitze bei Außenbogenweichen und einfachen Außenbogen-kreuzungsweichen. |
M.S.
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Inhaltsverzeichnis | ||
1. Abschnitt | ||
§ 1.Paragraph eins, | Geltungsbereich | |
§ 2.Paragraph 2, | Allgemeine Begriffsbestimmungen | |
§ 3.Paragraph 3, | Allgemeine Anforderungen | |
§ 4.Paragraph 4, | Allgemeine Anforderungen an den Bau | |
§ 5.Paragraph 5, | Allgemeine Anforderungen an den Betrieb | |
§ 6.Paragraph 6, | Barrierefreiheit | |
§ 7.Paragraph 7, | Allgemeine Bestimmungen für Signale | |
§ 8.Paragraph 8, | Allgemeine Bestimmungen für die Instandhaltung | |
§ 9.Paragraph 9, | Fahrten von Unternehmen, die keine Eisenbahnunternehmen sind | |
§ 10.Paragraph 10, | Ausnahmen | |
2. Abschnitt | ||
§ 11.Paragraph 11, | Begriffsbestimmungen | |
§ 12.Paragraph 12, | Spurweite | |
§ 13.Paragraph 13, | Entwurfselemente im Grundriss (Gleisbogen) | |
§ 14.Paragraph 14, | Längsneigung | |
§ 15.Paragraph 15, | Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke | |
§ 16.Paragraph 16, | Lichtraum | |
§ 17.Paragraph 17, | Gleisabstand | |
§ 18.Paragraph 18, | Schienengleiche Eisenbahnübergänge | |
§ 19.Paragraph 19, | Schienengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen | |
§ 20.Paragraph 20, | Bahnsteige, Rampen | |
§ 21.Paragraph 21, | Kilo-/Hektometertafeln | |
§ 22.Paragraph 22, | Weichen und Flankenschutzeinrichtungen | |
§ 23.Paragraph 23, | Technische Sicherung der Zugfolge | |
§ 24.Paragraph 24, | Zugbeeinflussung | |
§ 25.Paragraph 25, | Fernmeldeanlagen | |
§ 26.Paragraph 26, | Wiederkehrende Prüfungen von Betriebsanlagen -Überwachung von gefährdeten Stellen | |
3. Abschnitt | ||
§ 27.Paragraph 27, | Erforderliche Sichtweite auf ortsfeste Signale | |
§ 28.Paragraph 28, | Aufstellung von ortsfesten Signalen | |
§ 29.Paragraph 29, | Hauptsignal | |
§ 30.Paragraph 30, | Vorsignal | |
§ 31.Paragraph 31, | Schutzsignal | |
§ 32.Paragraph 32, | Geschwindigkeitsanzeiger | |
§ 33.Paragraph 33, | Geschwindigkeitsvoranzeiger | |
§ 34.Paragraph 34, | Gelbes Trapez | |
§ 35.Paragraph 35, | Signalnachahmer | |
§ 36.Paragraph 36, | Abstandstafel | |
§ 37.Paragraph 37, | Signal außer Betrieb | |
§ 38.Paragraph 38, | Ersatzsignal | |
§ 39.Paragraph 39, | Vorsichtssignal | |
§ 40.Paragraph 40, | Vorbeifahrt erlaubt | |
§ 41.Paragraph 41, | Kennzeichnung | |
§ 42.Paragraph 42, | Sperrsignale | |
§ 43.Paragraph 43, | Langsamfahrsignale | |
§ 44.Paragraph 44, | Oberleitungssignale | |
§ 45.Paragraph 45, | Weichensignale | |
§ 46.Paragraph 46, | Weichenüberwachungssignal | |
§ 47.Paragraph 47, | Weichenblockade | |
§ 48.Paragraph 48, | Weiche gesichert | |
§ 49.Paragraph 49, | Verschubsignal | |
§ 50.Paragraph 50, | Verschubhalttafel | |
§ 51.Paragraph 51, | Wartesignal | |
§ 52.Paragraph 52, | Hand – Verschubsignale | |
§ 53.Paragraph 53, | Akustische Signale | |
§ 54.Paragraph 54, | Bremsprobesignale | |
§ 55.Paragraph 55, | Abfertigungssignale | |
§ 56.Paragraph 56, | Zugsignale | |
§ 57.Paragraph 57, | Signale an Schienenfahrzeugen | |
§ 58.Paragraph 58, | Gefahrsignal | |
§ 59.Paragraph 59, | Sonstige Signale | |
§ 60.Paragraph 60, | Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal (EKÜS) | |
§ 61.Paragraph 61, | Sonstige Signale für Eisenbahnkreuzungen | |
§ 62.Paragraph 62, | Übergangssignale | |
§ 63.Paragraph 63, | Form – Hauptsignal | |
§ 64.Paragraph 64, | Form – Vorsignal | |
§ 65.Paragraph 65, | Schutzsignal ohne lotrechten weißen Streifen | |
§ 66.Paragraph 66, | Erlaubnissignal | |
§ 67.Paragraph 67, | Form – Verschubsignal | |
§ 68.Paragraph 68, | Sperrsignal | |
§ 69.Paragraph 69, | Weichensignale | |
|
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4. Abschnitt | ||
§ 70.Paragraph 70, | Einteilung, Begriffsbestimmungen | |
§ 71.Paragraph 71, | Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit | |
§ 72.Paragraph 72, | Räder und Radsätze | |
§ 73.Paragraph 73, | Begrenzung der Schienenfahrzeuge | |
§ 74.Paragraph 74, | Bremsen | |
§ 75.Paragraph 75, | Zug- und Stoßeinrichtungen | |
§ 76.Paragraph 76, | Freie Räume und Bauteile an den Enden von Schienenfahrzeugen | |
§ 77.Paragraph 77, | Ausrüstung und Anschriften | |
§ 78.Paragraph 78, | Wiederkehrende Prüfung von Schienenfahrzeugen | |
5. Abschnitt | ||
1. Unterabschnitt | ||
§ 79.Paragraph 79, | Begriffsbestimmungen und allgemeine Festlegungen | |
§ 80.Paragraph 80, | Angaben zu Betriebsstellen und Strecken | |
§ 81.Paragraph 81, | Dienstantritt und Dienstübergabe | |
§ 82.Paragraph 82, | Weichenbereich | |
§ 83.Paragraph 83, | Bedienen von Eisenbahnsicherungsanlagen und Signalen | |
§ 84.Paragraph 84, | Untaugliche Signale | |
§ 85.Paragraph 85, | Dienstruhe | |
§ 86.Paragraph 86, | Sicherheit von Bahnbenützenden bei Bahnsteigzugängen | |
§ 87.Paragraph 87, | Sicherheit der Bahnbenützenden beim Fahrgastwechsel | |
§ 88.Paragraph 88, | Sicherheit der Reisenden in personenbefördernden Zügen | |
§ 89.Paragraph 89, | Betriebliche Aufträge der betriebssteuernden Stelle an Fahrten | |
§ 90.Paragraph 90, | Fahren auf Sicht | |
§ 91.Paragraph 91, | Gleise oder Gleisabschnitte, die von Schienenfahrzeugen mit angehobenen Stromabnehmern nicht befahren werden dürfen | |
§ 92.Paragraph 92, | Sperre von Gleisen | |
§ 93.Paragraph 93, | Sichern stillstehender Schienenfahrzeuge | |
§ 94.Paragraph 94, | Völlig gestörte Verständigung zwischen den Zugfolgestellen | |
§ 95.Paragraph 95, | Betriebliche Koordination bei Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen | |
§ 96.Paragraph 96, | Keine Fahrten | |
§ 97.Paragraph 97, | Gefährdete Rotte | |
§ 98.Paragraph 98, | Bau- und Instandhaltungsarbeiten | |
2. Unterabschnitt | ||
§ 99.Paragraph 99, | Allgemeine Bestimmungen für Fahrten | |
3. Unterabschnitt | ||
§ 100.Paragraph 100, | Allgemeine Bestimmungen für Zugfahrten | |
§ 101.Paragraph 101, | Massen und Belastung | |
§ 102.Paragraph 102, | Bremsen der Züge | |
§ 103.Paragraph 103, | Bremsprobe | |
§ 104.Paragraph 104, | Zugbildung | |
§ 105.Paragraph 105, | Länge der Züge | |
§ 106.Paragraph 106, | Vorbereitung der Zugfahrt | |
§ 107.Paragraph 107, | Änderungen der Merkmale des Zuges | |
§ 108.Paragraph 108, | Fahrweg, Ende des Einfahrgleises, Schutzweg | |
§ 109.Paragraph 109, | Ausfahrt ohne Ausfahrsignal | |
§ 110.Paragraph 110, | Fahrstraße, Fahrstraßenprüfung und -sicherung | |
§ 111.Paragraph 111, | Ausrüsten der Züge mit Mitteln für die erste Hilfeleistung | |
§ 112.Paragraph 112, | Folge- und Gegenzugsicherung | |
§ 113.Paragraph 113, | Fahrgeschwindigkeit | |
§ 114.Paragraph 114, | Besetzen der Triebfahrzeuge und Züge | |
§ 115.Paragraph 115, | Besetzen personenbefördernder Züge | |
§ 116.Paragraph 116, | Regelung des Zugverkehrs, Änderungen, Abweichungen | |
§ 117.Paragraph 117, | Abfahren von Zügen | |
§ 118.Paragraph 118, | Signalbeachtung | |
§ 119.Paragraph 119, | Einfahrgleise, Ein- und Ausfahränderungen | |
§ 120.Paragraph 120, | Haltepunkt, grenzfreie Einfahrt | |
§ 121.Paragraph 121, | Außerplanmäßiges Anhalten, Ausfall von Aufenthalten | |
§ 122.Paragraph 122, | Nachschieben | |
§ 123.Paragraph 123, | Liegenbleiben von Zügen, Zugtrennung | |
§ 124.Paragraph 124, | Anordnung des „Fahrens auf Sicht“ | |
§ 125.Paragraph 125, | Unterlagen, Aufzeichnungen, Informationen | |
4. Unterabschnitt | ||
§ 126.Paragraph 126, | Bestimmungen für Nebenfahrten | |
5. Unterabschnitt | ||
§ 127.Paragraph 127, | Bestimmungen für Verschubfahrten | |
6. Unterabschnitt | ||
§ 128.Paragraph 128, | Sonderbestimmungen | |
6. Abschnitt | ||
§ 129.Paragraph 129, | Begriffsbestimmung, allgemeine Bestimmungen | |
§ 130.Paragraph 130, | Allgemeine Anforderungen an Betriebsbedienstete | |
§ 131.Paragraph 131, | Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten | |
§ 132.Paragraph 132, | Verhalten während des Dienstes | |
§ 133.Paragraph 133, | Verhalten bei Krankheit und Übermüdung | |
7. Abschnitt | ||
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§ 134.Paragraph 134, | Übergangsbestimmungen zur Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2014, betreffend Betriebsanlagen und SchienenfahrzeugeÜbergangsbestimmungen zur Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,, betreffend Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge | |
§ 135Paragraph 135, | Übergangsbestimmungen zur Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung, in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2014, betreffend Dienstvorschriften und DienstanweisungenÜbergangsbestimmungen zur Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,, betreffend Dienstvorschriften und Dienstanweisungen | |
§ 136.Paragraph 136, | Notifikationshinweis | |
§ 137.Paragraph 137, | Inkrafttreten | |