Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsDie Bestimmungen des § 29 (Hauptsignal) gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 29, (Hauptsignal) gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2Kann ein Form – Hauptsignal nicht in Stellung „Halt“ gebracht werden, darf eine Zugfahrt auf das betreffende Signal nur zugelassen werden, wenn diese Zugfahrt schriftlich zum Anhalten vor diesem Signal beauftragt wurde.
(3)Absatz 3In einer Signalgruppe dürfen Form – Hauptsignale nur aufgestellt sein, wenn alle Signale dieser Gruppe Form – Hauptsignale sind; eine Mischung mit Hauptsignalen gemäß § 29 ist nicht zulässig.In einer Signalgruppe dürfen Form – Hauptsignale nur aufgestellt sein, wenn alle Signale dieser Gruppe Form – Hauptsignale sind; eine Mischung mit Hauptsignalen gemäß Paragraph 29, ist nicht zulässig.
(4)Absatz 4Sind Form – Hauptsignale mit Ersatzsignal ausgerüstet, ist das Ersatzsignal abweichend von § 38 Abs. 2 am Signalmast. anzubringen.Sind Form – Hauptsignale mit Ersatzsignal ausgerüstet, ist das Ersatzsignal abweichend von Paragraph 38, Absatz 2, am Signalmast. anzubringen.
(5)Absatz 5Abweichend von § 59 Abs. 1 (Aufstellung des Signals „Haltscheibe“) ist bei in Freistellung untauglichen Form – Hauptsignalen das Signal „Haltscheibe“ unmittelbar vor dem untauglichen Signal aufzustellen.Abweichend von Paragraph 59, Absatz eins, (Aufstellung des Signals „Haltscheibe“) ist bei in Freistellung untauglichen Form – Hauptsignalen das Signal „Haltscheibe“ unmittelbar vor dem untauglichen Signal aufzustellen.
(6)Absatz 6Ein Form – Hauptsignal darf nicht mit einem Vorsignal gemäß § 30 angekündigt werden.Ein Form – Hauptsignal darf nicht mit einem Vorsignal gemäß Paragraph 30, angekündigt werden.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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