Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDas Betriebsverfahren „gefährdete Rotte“ ist anzuwenden, wenn bei Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen für die Räumung des Gefahrenraumes eine mündliche oder fernmündliche Verständigung vor Zulassung einer Fahrt erforderlich ist. Die gefährdete Rotte ist durch die Person gemäß § 95 bei den zuständigen betriebssteuernden Stellen anzumelden.Das Betriebsverfahren „gefährdete Rotte“ ist anzuwenden, wenn bei Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen für die Räumung des Gefahrenraumes eine mündliche oder fernmündliche Verständigung vor Zulassung einer Fahrt erforderlich ist. Die gefährdete Rotte ist durch die Person gemäß Paragraph 95, bei den zuständigen betriebssteuernden Stellen anzumelden.
(2)Absatz 2Bei der Anmeldung einer gefährdeten Rotte sind anzugeben:
1.Ziffer einskilometrische Lage der Arbeitsstelle, auf Streckengleisen mit Angabe der benachbarten Betriebsstellen,
2.Ziffer 2auf mehrgleisigen Abschnitten das Arbeitsgleis oder die Arbeitsgleise,
3.Ziffer 3voraussichtliche Dauer und
4.Ziffer 4Name der Person gemäß § 95.Name der Person gemäß Paragraph 95,
(3)Absatz 3Vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind geeignete Maßnahmen festzulegen, mit denen unbeabsichtigte Fahrten in Gleisabschnitte, in denen gefährdete Rotten angemeldet sind, verhindert werden.
(4)Absatz 4Mit den Arbeiten darf erst nach Zustimmung der betriebssteuernden Stelle begonnen werden. Die betriebssteuernde Stelle darf die Zustimmung erst erteilen, wenn die erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 3 getroffen wurden.Mit den Arbeiten darf erst nach Zustimmung der betriebssteuernden Stelle begonnen werden. Die betriebssteuernde Stelle darf die Zustimmung erst erteilen, wenn die erforderlichen Maßnahmen gemäß Absatz 3, getroffen wurden.
(5)Absatz 5Gefährdete Rotten sind vor Zulassung von Fahrten in den jeweiligen Abschnitt zu verständigen. Die Verständigung darf durch die Person gemäß § 95 erst bestätigt werden, wenn der Gefahrenraum des jeweils zu befahrenden Gleises geräumt ist.Gefährdete Rotten sind vor Zulassung von Fahrten in den jeweiligen Abschnitt zu verständigen. Die Verständigung darf durch die Person gemäß Paragraph 95, erst bestätigt werden, wenn der Gefahrenraum des jeweils zu befahrenden Gleises geräumt ist.
(6)Absatz 6Nach Abschluss der Arbeiten oder bei Arbeitsunterbrechungen ist die gefährdete Rotte durch die Person gemäß § 95 bei den zuständigen betriebssteuernden Stellen abzumelden.Nach Abschluss der Arbeiten oder bei Arbeitsunterbrechungen ist die gefährdete Rotte durch die Person gemäß Paragraph 95, bei den zuständigen betriebssteuernden Stellen abzumelden.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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