Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsBei der Ausübung des Netzzuganges haben Eisenbahnverkehrsunternehmen die vom jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegten und im Rahmen des Vertrages über die Zuweisung von Zugtrassen zur Anwendung vorgeschriebenen Bestimmungen zu übernehmen.
(2)Absatz 2Es dürfen nur geeignete Betriebsbedienstete eingesetzt werden.
(3)Absatz 3Das Eisenbahnunternehmen hat die Zuständigkeiten der von ihm eingesetzten Betriebsbediensteten zu regeln.
(4)Absatz 4Eisenbahnunternehmen haben sicherzustellen, dass Betriebsbedienstete über die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse verfügen.
(5)Absatz 5Treten an Betriebsanlagen oder Schienenfahrzeugen während des Betriebes Mängel auf, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, sind diese Betriebsanlagen oder Schienenfahrzeuge ganz oder teilweise außer Betrieb zu nehmen und erforderlichenfalls zu sichern.
(6)Absatz 6Unfälle und Störungen sowie sonstige den Betrieb gefährdende oder beeinträchtigende Umstände sind der zuständigen Betriebsstelle unverzüglich zu melden, sofern sie dieser nicht durch selbsttätige Einrichtungen angezeigt werden.
(7)Absatz 7Das Eisenbahnunternehmen hat durch betriebliche Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass bei Unfällen und Bränden unverzüglich Hilfe geleistet wird und Betriebsstörungen zügig beseitigt werden.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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