Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Behörde kann im Einzelfall andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wurde, dass die Sicherheit und Ordnung auf andere Weise gewährleistet werden kann.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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