Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsVerschubsignale sind zu errichten, wenn
1.Ziffer einsVerschubfahrten mit einer Eisenbahnsicherungsanlage geregelt werden sollen oder
2.Ziffer 2sie als Flankenschutzeinrichtung benötigt werden oder
3.Ziffer 3regelmäßig an Hauptsignalen vorbei verschoben werden soll.
4.Ziffer 4
(2)Absatz 2Das Signal „Verschubverbot aufgehoben“ am Standort eines Hauptsignals, Schutzsignals mit lotrechtem weißem Streifen oder eines Wartesignals erlaubt Verschubfahrten die Vorbeifahrt an diesem Signal.
(3)Absatz 3Ein Verschubsignal, das für mehrere Gleise gilt, wird als Gruppenverschubsignal bezeichnet. Ein Gruppenverschubsignal am Standort eines Gruppenhauptsignals muss für dieselben Gleise gültig sein wie das Gruppenhauptsignal.
(4)Absatz 4Das Formsignal „Verschubverbot aufgehoben“ darf nur am Standort eines Hauptsignals und nur, wenn es die örtlichen betrieblichen Verhältnisse zulassen, verwendet werden.
(5)Absatz 5In Weichenbereichen gilt ein zwischen Weichenspitze und Herzstück stehendes Verschubsignal für alle im Bereich der Weiche möglichen Fahrten.
(6)Absatz 6Das Signal „Verschubsignalzusatz“ ist an Verschubsignalen anzubringen, bei denen die Zustimmung zur Fahrt gesondert zu erteilen ist.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 49 EisbBBV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 EisbBBV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 49 EisbBBV