Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Längsneigung muss bei Neubauten möglichst gering gewählt werden. Die Anzahl der Neigungswechsel ist dabei möglichst gering zu halten.
(2)Absatz 2Die Längsneigung von Gleisen darf bei Neubauten
12,5 v.T.
40 v.T.
nicht überschreiten.
(3)Absatz 3Die Längsneigung von Gleisabschnitten, die für das Abstellen von Schienenfahrzeugen vorgesehen sind, darf bei Neubauten 2,5 v.T. nicht überschreiten.
(4)Absatz 4Neigungswechsel von mehr als 2 v.T., bei Geschwindigkeiten über 230km/h von mehr als 1 v.T., sind in Hauptgleisen auszurunden.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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