§ 71 EisbBBV Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit

EisbBBV - Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
  1. (1)Absatz einsSchienenfahrzeuge sind in Streckenklassen zu kategorisieren, wobei höchstens die
Streckenklasse D2
  1. (2)Absatz 2Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Anforderungen dürfen von bewegten Schienenfahrzeugen nicht mehr dynamische Kräfte ausgeübt werden, als vom Oberbau und von den Bauwerken sicher aufgenommen werden können.Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Anforderungen dürfen von bewegten Schienenfahrzeugen nicht mehr dynamische Kräfte ausgeübt werden, als vom Oberbau und von den Bauwerken sicher aufgenommen werden können.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2014)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,)

In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 71 EisbBBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 71 EisbBBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 71 EisbBBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 71 EisbBBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 71 EisbBBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 70 EisbBBV
§ 72 EisbBBV