(1) Schienenfahrzeuge sind in Streckenklassen zu kategorisieren, wobei höchstens die
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gemäß ÖNORM EN 15528 „Bahnanwendungen – Streckenklassen zur Bewerkstelligung der Schnittstelle zwischen Lastgrenzen der Fahrzeuge und Infrastruktur“ vom 1. Jänner 2013 (siehe Anlage 8) zulässig ist; bei Geschwindigkeiten von mehr als 200 km/h oder beim Einsatz von Neigetechnik muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob die auftretenden Belastungen vom Oberbau und den Bauwerken sicher aufgenommen werden können. Abweichend dazu sind höhere Streckenklassen dann zulässig, wenn die ausgewiesene Streckenklasse des Schienenfahrzeuges kleiner oder gleich der Streckenklasse der Strecke ist. Können Schienenfahrzeuge auf Grund individueller Eigenschaften des Schienenfahrzeuges oder der Ladung nicht in eine Streckenklasse kategorisiert werden, oder ist die Streckenklasse der Strecke kleiner als jene der Schienenfahrzeuge, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die auftretenden Lasten vom Oberbau und von den Bauwerken sicher aufgenommen werden können.“ |
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Anforderungen dürfen von bewegten Schienenfahrzeugen nicht mehr dynamische Kräfte ausgeübt werden, als vom Oberbau und von den Bauwerken sicher aufgenommen werden können.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2014)
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