Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsSchienenfahrzeuge sind in Streckenklassen zu kategorisieren, wobei höchstens die
Streckenklasse D2
(2)Absatz 2Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Anforderungen dürfen von bewegten Schienenfahrzeugen nicht mehr dynamische Kräfte ausgeübt werden, als vom Oberbau und von den Bauwerken sicher aufgenommen werden können.Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Anforderungen dürfen von bewegten Schienenfahrzeugen nicht mehr dynamische Kräfte ausgeübt werden, als vom Oberbau und von den Bauwerken sicher aufgenommen werden können.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2014)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,)
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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