Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDas Signal „gelbes Trapez“ ist zur Anzeige von mit punktförmiger Zugbeeinflussung 1000 Hz abgesicherten Geschwindigkeitsvoranzeigern mit den Kennziffern „7“, „7,5“, „8“, „8,5“, „9“ und „9,5“ am Standort eines Vorsignals zu verwenden.
(2)Absatz 2Das Signal ist am unteren Rand des Vorsignalschildes anzubringen.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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