§ 66 EisbBBV Erlaubnissignal

EisbBBV - Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

 

 

(1) Das Erlaubnissignal darf nur für eine Gleisgruppe von höchstens drei Hauptgleisen verwendet werden.

(2) Wird das Erlaubnissignal verwendet, ist es oberhalb des Gruppenhauptsignals anzubringen.

(3) Das Erlaubnissignal darf nur dann leuchten, wenn das zugehörige Gruppenhauptsignal in Freistellung ist.

(4) Die erforderliche Sichtweite auf das Erlaubnissignal richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß § 27 Abs. 3.

(5) Das Erlaubnissignal darf wiederholt werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern. Abweichend zu den Bestimmungen des Abs. 4 und abweichend von den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 richtet sich die erforderliche Sichtweite auf die Wiederholung des Erlaubnissignals nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.

(6) Für die Wiederholung des Erlaubnissignals ist ein entsprechend den örtlichen Verhältnissen geeigneter Standort festzulegen.

 

In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 66 EisbBBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 66 EisbBBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 66 EisbBBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 66 EisbBBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 66 EisbBBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 65 EisbBBV
§ 67 EisbBBV