(1) Die Eisenbahnunternehmen müssen allen Betriebsbediensteten jene Vorschriften, betriebliche Anweisungen und fahrzeug- und streckenspezifische Informationen zur Verfügung stellen, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen. Diese Informationen müssen sowohl den Regelbetrieb als auch den Betrieb bei Abweichungen und Störungen umfassen.
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat unter Berücksichtigung der Netzzugangsbedingungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zu regeln, welche Aufzeichnungen beim Zug zur sicheren und ordnungsgemäßen Durchführung der Fahrten erforderlich sind.
(3) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat zu regeln, welche Aufzeichnungen über den Betriebsablauf sowie zur sicheren und ordnungsgemäßen Durchführung der Fahrten erforderlich sind.
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