§ 26 EisbBBV (Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung), Wiederkehrende Prüfungen von Betriebsanlagen – Überwachung von gefährdeten Stellen - JUSLINE Österreich
§ 26 EisbBBV Wiederkehrende Prüfungen von Betriebsanlagen – Überwachung von gefährdeten Stellen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Betriebsanlagen sind planmäßig auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit wiederkehrend zu prüfen. Art, Umfang und Häufigkeit der wiederkehrenden Prüfung haben sich nach Zustand und Belastung der Betriebsanlagen sowie nach der zugelassenen Geschwindigkeit zu richten. Über die wiederkehrenden Prüfungen der Betriebsanlagen sind Aufzeichnungen zu führen.
(2)Absatz 2Gefährdete Stellen sind so zu überwachen, dass Betriebsgefährdungen rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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