§ 83 EisbBBV

EisbBBV - Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat das Bedienen von Eisenbahnsicherungsanlagen und Signalen im Regelfall sowie bei Störungen dieser Einrichtungen zu regeln.

(2) Eisenbahnsicherungsanlagen müssen bedient werden, soweit sie bedienbar sind und ihre Bedienung nicht ausdrücklich untersagt ist.

(3) Sofern dem nichts entgegensteht, sind Signale rechtzeitig freizustellen. Hauptsignale müssen so rechtzeitig freigestellt werden, dass das zugehörige Vorsignal bereits in Freistellung angetroffen wird.

(4) Muss ein bereits freizeigendes Hauptsignal zurückgestellt werden und befindet sich die Zugfahrt bereits im Blockabschnitt vor diesem Signal, muss – ausgenommen im Gefahrsfall – die Zugfahrt vor der Rückstellung verständigt werden. Befindet sich das Vorsignal am Standort des rückgelegenen Hauptsignals, müssen mindestens zwei Blockabschnitte vor dem zurückzustellenden Hauptsignal frei sein.

(5) Nach Durchführung einer Fahrt müssen sich Signale grundsätzlich wieder in Haltstellung befunden haben, bevor eine Fahrt in gleicher Richtung auf dasselbe Gleis zugelassen werden darf. Ausnahmen müssen in der Bauart der Eisenbahnsicherungsanlage begründet sein.

In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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