(1) Zugfolgestellen
| und Zuglaufmeldestellen |
sind durch Fernmeldeanlagen zu verbinden. Schrankenposten und Streckenfernsprecher sind in die Verbindung einzuschalten. |
(2) Fernmündliche Zugmeldungen
|
|
sind durch Sprachspeicher aufzuzeichnen. |
(3) Strecken sind mit Zugfunkeinrichtungen auszurüsten.
(4) Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sind mit Lautsprecheranlage und mit automatischer Warnansage sowie optischer Anzeigeeinrichtung auszurüsten.
0 Kommentare zu § 25 EisbBBV