Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsZugfolgestellen
und Zuglaufmeldestellen
sind durch Fernmeldeanlagen zu verbinden. Schrankenposten und Streckenfernsprecher sind in die Verbindung einzuschalten.
(2)Absatz 2Fernmündliche Zugmeldungen
sowie Zuglaufmeldungen
(3)Absatz 3Strecken sind mit Zugfunkeinrichtungen auszurüsten.
(4)Absatz 4Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sind mit Lautsprecheranlage und mit automatischer Warnansage sowie optischer Anzeigeeinrichtung auszurüsten.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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