Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsOrtsfeste Bremsprobesignale sind zu errichten, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern.
(2)Absatz 2Die erforderliche Sichtweite auf ortsfeste Bremsprobesignale richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
(3)Absatz 3In Bahnsteigbereichen sind ortsfeste Bremsprobesignale abweichend zu den Bestimmungen des § 28 (Aufstellung ortsfester Signale) auf der Bahnsteigseite zu errichten.In Bahnsteigbereichen sind ortsfeste Bremsprobesignale abweichend zu den Bestimmungen des Paragraph 28, (Aufstellung ortsfester Signale) auf der Bahnsteigseite zu errichten.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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