Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Ist bei geschobenen Zügen am vordersten Schienenfahrzeug eine Einrichtung zur Abgabe des Signals „Achtung“ vorhanden, ist das Signal „Achtung“ vom Mitarbeiter an der Spitze zu geben.
(2) Die Abgabe des Signals „Achtung“ kann in Einzelfällen gesondert angeordnet werden.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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