Für Betriebsstellen und Strecken müssen betrieblich erforderliche Angaben vorhanden und allen hievon Betroffenen in geeigneter Weise zugänglich sein. Diese Angaben müssen mindestens beinhalten:
1. | Anfangs- und Endpunkt der Strecke, | |||||||||
2. | Anzahl der Streckengleise, | |||||||||
3. | für zweigleisige Strecken Angaben über Richtungsbetrieb mit Angabe des Richtigen Gleises oder Gleiswechselbetrieb mit Angabe des Regelgleises, | |||||||||
4. | Angaben über die Ausrüstung mit Oberleitung, | |||||||||
5. | Angaben über die Art der Betriebsführung einschließlich Zugbeeinflussungs- und Zugsicherungssysteme und Signalsysteme, | |||||||||
6. | Angaben über fernmeldetechnische Einrichtungen, | |||||||||
7. | Angaben über Lichtraum und Lademaß, | |||||||||
8. | Angaben zur Streckenklasse, | |||||||||
9. | Bezeichnung und kilometrische Lage der Betriebsstellen, Namen und Zuständigkeitsbereiche der zuständigen betriebssteuernden Stelle, | |||||||||
10. | kilometrische Lage von Eisenbahnkreuzungen und nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen und Angaben zu deren Sicherung, | |||||||||
11. | Bezeichnung und kilometrische Lage der Tunnel, | |||||||||
12. | Angaben über das erforderliche Festhaltebremsgewicht und Mindestbremsgewicht, | |||||||||
13. | Angaben über Bremsweglängen, | |||||||||
14. | Angaben über Neigungsverhältnisse, | |||||||||
15. | Angaben über die örtlich zulässige Geschwindigkeit, | |||||||||
16. | Angaben über Gleis- und Bahnsteiglängen in Betriebsstellen, | |||||||||
17. | Angaben über örtliche und betriebliche Besonderheiten und | |||||||||
18. | Angaben über Dienstruhe. |
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