Für Betriebsstellen und Strecken müssen betrieblich erforderliche Angaben vorhanden und allen hievon Betroffenen in geeigneter Weise zugänglich sein. Diese Angaben müssen mindestens beinhalten:
1.Ziffer einsAnfangs- und Endpunkt der Strecke,
2.Ziffer 2Anzahl der Streckengleise,
3.Ziffer 3für zweigleisige Strecken Angaben über Richtungsbetrieb mit Angabe des Richtigen Gleises oder Gleiswechselbetrieb mit Angabe des Regelgleises,
4.Ziffer 4Angaben über die Ausrüstung mit Oberleitung,
5.Ziffer 5Angaben über die Art der Betriebsführung einschließlich Zugbeeinflussungs- und Zugsicherungssysteme und Signalsysteme,
6.Ziffer 6Angaben über fernmeldetechnische Einrichtungen,
7.Ziffer 7Angaben über Lichtraum und Lademaß,
8.Ziffer 8Angaben zur Streckenklasse,
9.Ziffer 9Bezeichnung und kilometrische Lage der Betriebsstellen, Namen und Zuständigkeitsbereiche der zuständigen betriebssteuernden Stelle,
10.Ziffer 10kilometrische Lage von Eisenbahnkreuzungen und nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen und Angaben zu deren Sicherung,
11.Ziffer 11Bezeichnung und kilometrische Lage der Tunnel,
12.Ziffer 12Angaben über das erforderliche Festhaltebremsgewicht und Mindestbremsgewicht,
13.Ziffer 13Angaben über Bremsweglängen,
14.Ziffer 14Angaben über Neigungsverhältnisse,
15.Ziffer 15Angaben über die örtlich zulässige Geschwindigkeit,
16.Ziffer 16Angaben über Gleis- und Bahnsteiglängen in Betriebsstellen,
17.Ziffer 17Angaben über örtliche und betriebliche Besonderheiten und
18.Ziffer 18Angaben über Dienstruhe.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 80 EisbBBV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 80 EisbBBV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 80 EisbBBV