| (1) Das Weichenüberwachungssignal ist zur Anzeige der Grundstellung von gegen die Spitze befahrenen Rückfallweichen zu verwenden. (2) Das Weichenüberwachungssignal ist so zu errichten, dass es mindestens auf Bremsweglänge zuzüglich der erforderlichen Sichtweite gemäß § 27 Abs. 3 vor der ersten gegen die Spitze befahrenen Rückfallweiche dieser Betriebsstelle erkannt werden kann. (3) Das Weichenüberwachungssignal ist unterhalb der Trapeztafel anzubringen. (4) Das Weichenüberwachungssignal ist durch ein blaues Dreieck im oberen Segment der Kreuztafel anzukündigen. (5) Das Weichenüberwachungssignal darf wiederholt werden:
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