(1)Absatz einsDas Weichenüberwachungssignal ist zur Anzeige der Grundstellung von gegen die Spitze befahrenen Rückfallweichen zu verwenden.
1.Ziffer einsan einem geeigneten Standort vor der Trapeztafel, wenn dies zur Erfüllung der Anforderung gemäß Abs. 2 erforderlich ist,an einem geeigneten Standort vor der Trapeztafel, wenn dies zur Erfüllung der Anforderung gemäß Absatz 2, erforderlich ist,
2.Ziffer 2am Standort einer gegen die Spitze befahrenen Rückfallweiche; diesfalls darf der schwarz weiß gestreifte Pflock entfallen und darf das Signal auch für Verschubfahrten nach der Spitze über diese Weiche verwendet werden.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 46 EisbBBV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 EisbBBV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 46 EisbBBV