§ 46 EisbBBV

EisbBBV - Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

 

 

(1) Das Weichenüberwachungssignal ist zur Anzeige der Grundstellung von gegen die Spitze befahrenen Rückfallweichen zu verwenden.

(2) Das Weichenüberwachungssignal ist so zu errichten, dass es mindestens auf Bremsweglänge zuzüglich der erforderlichen Sichtweite gemäß § 27 Abs. 3 vor der ersten gegen die Spitze befahrenen Rückfallweiche dieser Betriebsstelle erkannt werden kann.

(3) Das Weichenüberwachungssignal ist unterhalb der Trapeztafel anzubringen.

(4) Das Weichenüberwachungssignal ist durch ein blaues Dreieck im oberen Segment der Kreuztafel anzukündigen.

(5) Das Weichenüberwachungssignal darf wiederholt werden:

1.

an einem geeigneten Standort vor der Trapeztafel, wenn dies zur Erfüllung der Anforderung gemäß Abs. 2 erforderlich ist,

2.

am Standort einer gegen die Spitze befahrenen Rückfallweiche; diesfalls darf der schwarz weiß gestreifte Pflock entfallen und darf das Signal auch für Verschubfahrten nach der Spitze über diese Weiche verwendet werden.

 

In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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