Anl. 2 EisbBBV

EisbBBV - Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Räder und Radsätze

Bezeichnung

Messkreisdurchmesser der Räder

Mindestmaß

Höchstmaß

Spurmaß (SR)

>840

840 bis 330

1 410 1)

1 415 1)

1 426

1 426

Abstand der inneren Stirnflächen (AR)

>840

840 bis 330

1 357 2)

1 359 2)

1 363 2)

1 363 2)

Radreifen-/ Radkranzbreite (BR)

≥330

130 3)

133 4)

145

Spurkranzdicke (Sd) 7)

>840

840 bis 330

20

22 4)

33

27,5

33

Spurkranzhöhe (Sh)

≥ 760

<760 und ≥630

<630 und ≥330

27,5

30

32

36

36

36

Dicke des Radreifens in Messkreisebene (Rd)

≥330

25

35 5)

---

Spurkranzflankenmaß (qR)

≥330

6,5 6)

---

Maße in Millimetern

1) Bei Zwischenradsätzen beträgt das Mindestmaß 1 395 mm.

2) Nennmaß 1 360 mm.

3) 133 mm, wenn Balkengleisbremsen wirksam werden sollen.

4) Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr.

5) Reisezugwagen im grenzüberschreitenden Verkehr

6) Maß zur Beurteilung der Spurkranzflankenabnutzung.

7) Bei speziellen Laufwerken mit “geschwächtem Spurkranz” werden die Werte für die Spurkranzdicke Sd unterschritten.

 

Bild 1: Vollrad (Maße in mm)

Bild 2: bereiftes Rad (Maße in mm)

 

 

Bild 3: Radsatz (Maße in mm)

 

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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