Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsMit Sperrsignalen sind auszurüsten:
1.Ziffer einsStumpfgleisabschlüsse,
2.Ziffer 2Sperrschuhe,
3.Ziffer 3Gleisbrückenwaagen mit absenkbarer Waagbrücke,
4.Ziffer 4Gleistore und
5.Ziffer 5Drehscheiben und Schiebebühnen jeweils mit mechanischer Betätigung der Verriegelung.
(2)Absatz 2Sperrsignale sind bei Stumpfgleisabschlüssen grundsätzlich rechts vom Gleis oder in der Mitte des Gleises zu errichten, sonst an der Einrichtung anzubringen.
(3)Absatz 3Die erforderliche Sichtweite auf Sperrsignale richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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