(1) Die von Zügen befahrenen Gleise sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen.
(2) Ein- und Ausfahränderungen sind von der betriebssteuernden Stelle zu verfügen.
(3) Wenn in Bahnhöfen mit Einfahr- oder Zwischenvorsignalen gemäß § 64 (Form – Vorsignal) auf Grund der Einfahränderung eine geringere Geschwindigkeit einzuhalten ist, als planmäßig für diese Zugfahrt vorgesehen wäre, ist die Zugfahrt zur Einhaltung der signalisierten Geschwindigkeit
1. | mit schriftlichem Auftrag oder | |||||||||
2. | durch Belassen des Einfahrvor- oder Zwischenvorsignals in Stellung „Vorsicht“ oder | |||||||||
3. | durch Anhalten beim Einfahr- oder Zwischensignal | |||||||||
zu beauftragen. |
(4) Als besetzt gilt ein Einfahrgleis, das nicht in der ganzen Länge des Fahrweges bis zum Ende des Einfahrgleises, einschließlich seiner Grenzmarken, frei oder befahrbar ist. Ab dem deckenden Signal
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muss nach den Bestimmungen des „Fahrens auf Sicht“ gefahren werden. Der Auftrag hat zu erfolgen: | ||||||||||
1. | durch Signalisierung oder | |||||||||
2. | mit schriftlichem Auftrag oder | |||||||||
3. | fernmündlich beim Signal oder | |||||||||
4. | mündlich beim Signal oder |
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