Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDie von Zügen befahrenen Gleise sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen.
(2)Absatz 2Ein- und Ausfahränderungen sind von der betriebssteuernden Stelle zu verfügen.
(3)Absatz 3Wenn in Bahnhöfen mit Einfahr- oder Zwischenvorsignalen gemäß § 64 (Form – Vorsignal) auf Grund der Einfahränderung eine geringere Geschwindigkeit einzuhalten ist, als planmäßig für diese Zugfahrt vorgesehen wäre, ist die Zugfahrt zur Einhaltung der signalisierten GeschwindigkeitWenn in Bahnhöfen mit Einfahr- oder Zwischenvorsignalen gemäß Paragraph 64, (Form – Vorsignal) auf Grund der Einfahränderung eine geringere Geschwindigkeit einzuhalten ist, als planmäßig für diese Zugfahrt vorgesehen wäre, ist die Zugfahrt zur Einhaltung der signalisierten Geschwindigkeit
1.Ziffer einsmit schriftlichem Auftrag oder
2.Ziffer 2durch Belassen des Einfahrvor- oder Zwischenvorsignals in Stellung „Vorsicht“ oder
3.Ziffer 3durch Anhalten beim Einfahr- oder Zwischensignal
zu beauftragen.
(4)Absatz 4Als besetzt gilt ein Einfahrgleis, das nicht in der ganzen Länge des Fahrweges bis zum Ende des Einfahrgleises, einschließlich seiner Grenzmarken, frei oder befahrbar ist. Ab dem deckenden Signal
oder ab der Trapeztafel
1.Ziffer einsdurch Signalisierung oder
2.Ziffer 2mit schriftlichem Auftrag oder
3.Ziffer 3fernmündlich beim Signal oder
4.Ziffer 4mündlich beim Signal oder
mündlich bei der Trapeztafel.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 119 EisbBBV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 119 EisbBBV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 119 EisbBBV