§ 119 EisbBBV

EisbBBV - Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die von Zügen befahrenen Gleise sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen.

(2) Ein- und Ausfahränderungen sind von der betriebssteuernden Stelle zu verfügen.

(3) Wenn in Bahnhöfen mit Einfahr- oder Zwischenvorsignalen gemäß § 64 (Form – Vorsignal) auf Grund der Einfahränderung eine geringere Geschwindigkeit einzuhalten ist, als planmäßig für diese Zugfahrt vorgesehen wäre, ist die Zugfahrt zur Einhaltung der signalisierten Geschwindigkeit

1.

mit schriftlichem Auftrag oder

2.

durch Belassen des Einfahrvor- oder Zwischenvorsignals in Stellung „Vorsicht“ oder

3.

durch Anhalten beim Einfahr- oder Zwischensignal

zu beauftragen.

(4) Als besetzt gilt ein Einfahrgleis, das nicht in der ganzen Länge des Fahrweges bis zum Ende des Einfahrgleises, einschließlich seiner Grenzmarken, frei oder befahrbar ist. Ab dem deckenden Signal

 

oder ab der Trapeztafel

muss nach den Bestimmungen des „Fahrens auf Sicht“ gefahren werden. Der Auftrag hat zu erfolgen:

1.

durch Signalisierung oder

2.

mit schriftlichem Auftrag oder

3.

fernmündlich beim Signal oder

4.

mündlich beim Signal oder

 

mündlich bei der Trapeztafel.

 

In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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