Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsGeschwindigkeitsanzeiger sind mit Geschwindigkeitsvoranzeiger anzukündigen, wenn
1.Ziffer einsdie Geschwindigkeit ab dem Standort eines Hauptsignals um mehr als 10 km/h herabgesetzt wird oder
2.Ziffer 2die Geschwindigkeit nicht ab dem Standort eines Hauptsignals herabgesetzt wird.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 Z 1 darf ein Geschwindigkeitsanzeiger mit der Kennziffer 2 am Standort eines Hauptsignals auch mit dem Begriff „Vorsicht“ am zugehörigen Vorsignal angekündigt werden.Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, darf ein Geschwindigkeitsanzeiger mit der Kennziffer 2 am Standort eines Hauptsignals auch mit dem Begriff „Vorsicht“ am zugehörigen Vorsignal angekündigt werden.
(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 Z 2 darf ein Geschwindigkeitsanzeiger mit Herabsetzung der Geschwindigkeit ab dem Standort eines Schutzsignals auch mit dem Begriff „Vorsicht“ am rückgelegenen Vorsignal angekündigt werden.Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, darf ein Geschwindigkeitsanzeiger mit Herabsetzung der Geschwindigkeit ab dem Standort eines Schutzsignals auch mit dem Begriff „Vorsicht“ am rückgelegenen Vorsignal angekündigt werden.
(4)Absatz 4Geschwindigkeitsvoranzeiger gemäß Abs. 1 Z 2 sind auf Bremsweglänge vor dem zugehörigen Geschwindigkeitsanzeiger zu errichten.Geschwindigkeitsvoranzeiger gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind auf Bremsweglänge vor dem zugehörigen Geschwindigkeitsanzeiger zu errichten.
(5)Absatz 5Geschwindigkeitsanzeiger, die eine Anhebung der Geschwindigkeit signalisieren, dürfen angekündigt werden.
(6)Absatz 6Geschwindigkeitsvoranzeiger sind zu errichten
1.Ziffer einsbei Herabsetzung der Geschwindigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 am zugehörigen Vorsignal oderbei Herabsetzung der Geschwindigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, am zugehörigen Vorsignal oder
2.Ziffer 2bei Herabsetzung der Geschwindigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 am zugehörigen Hauptsignal.bei Herabsetzung der Geschwindigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, am zugehörigen Hauptsignal.
Geschwindigkeitsvoranzeiger am Standort eines Hauptsignals sind unmittelbar über dem Hauptsignal, am Standort eines Vorsignals unmittelbar unter dem Vorsignal anzubringen.
(7)Absatz 7Zwischen einem Geschwindigkeitsvoranzeiger und dem zugehörigen Geschwindigkeitsanzeiger darf kein Hauptsignal, Vorsignal und kein weiterer Geschwindigkeitsvoranzeiger errichtet sein.
(8)Absatz 8Geschwindigkeitsvoranzeiger sind als Lichtsignale auszuführen, wenn
1.Ziffer einsdie angekündigte Geschwindigkeit nicht für alle ab dem Standort des jeweiligen Signals möglichen Fahrwege gelten soll oder
2.Ziffer 2verschiedene Geschwindigkeiten angekündigt werden sollen.
(9)Absatz 9Ein Lichtsignal Geschwindigkeitsvoranzeiger am Standort eines Hauptsignals oder Vorsignals darf nur dann leuchten, wenn das Haupt- oder Vorsignal am selben Standort einen Freibegriff zeigt.
(10)Absatz 10Am Standort eines Hauptsignals darf ein Geschwindigkeitsvoranzeiger, der eine Herabsetzung der Geschwindigkeit innerhalb des Weichenbereiches ankündigt, nicht gleichzeitig mit einem Geschwindigkeitsanzeiger sichtbar sein.
(11)Absatz 11Erlischt ein als Lichtsignal ausgeführter Geschwindigkeitsvoranzeiger, der einen Geschwindigkeitsanzeiger ankündigt, der die Geschwindigkeit herabsetzt, ist am zugehörigen Signal gemäß § 32 Abs. 1 der Begriff anzuzeigen, der die größtmögliche Sicherheit gewährleistet.Erlischt ein als Lichtsignal ausgeführter Geschwindigkeitsvoranzeiger, der einen Geschwindigkeitsanzeiger ankündigt, der die Geschwindigkeit herabsetzt, ist am zugehörigen Signal gemäß Paragraph 32, Absatz eins, der Begriff anzuzeigen, der die größtmögliche Sicherheit gewährleistet.
(12)Absatz 12Die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsvoranzeiger richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß § 27 Abs. 3. Abweichend von der Bestimmung des ersten Satzes und abweichend von den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 richtet sich die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsvoranzeiger am Standort eines Haupt- oder Schutzsignals, das nur Start von Zugstraßen sein kann, nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.Die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsvoranzeiger richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Abweichend von der Bestimmung des ersten Satzes und abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 2, richtet sich die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsvoranzeiger am Standort eines Haupt- oder Schutzsignals, das nur Start von Zugstraßen sein kann, nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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