Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsFahren auf Sicht darf nur angeordnet werden bei:
1.Ziffer einsBefahren nicht frei gemeldeter Gleisabschnitte im Störungsfall, wenn das Freisein nicht festgestellt werden kann oder
2.Ziffer 2Einfahrt auf besetztes Gleis oder
3.Ziffer 3nicht möglicher Ankündigung von Fahrten gemäß § 99 Abs. 4 odernicht möglicher Ankündigung von Fahrten gemäß Paragraph 99, Absatz 4, oder
4.Ziffer 4vermuteten oder erkannten Schäden an der Oberleitungsanlage, wenn das Befahren des betroffenen Gleises unumgänglich nötig ist oder
5.Ziffer 5völlig gestörter Verständigung zwischen den Zugfolgestellen.
(2)Absatz 2Die Anordnung hat zu erfolgen
1.Ziffer einsdurch Signalisierung oder
2.Ziffer 2mit schriftlichem Auftrag.
(3)Absatz 3Wird die Anordnung mit Vorsichtssignal erteilt, gilt sie bis zum nächsten Haupt- oder Schutzsignal. Bei Anordnung mit schriftlichem Auftrag muss der Bereich, in dem auf Sicht gefahren werden muss, im schriftlichen Auftrag abgegrenzt sein.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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