(1) Fahren auf Sicht darf nur angeordnet werden bei:
1. | Befahren nicht frei gemeldeter Gleisabschnitte im Störungsfall, wenn das Freisein nicht festgestellt werden kann oder | |||||||||
2. | Einfahrt auf besetztes Gleis oder | |||||||||
3. | nicht möglicher Ankündigung von Fahrten gemäß § 99 Abs. 4 oder | |||||||||
4. | vermuteten oder erkannten Schäden an der Oberleitungsanlage, wenn das Befahren des betroffenen Gleises unumgänglich nötig ist oder | |||||||||
5. | völlig gestörter Verständigung zwischen den Zugfolgestellen. |
(2) Die Anordnung hat zu erfolgen
1. | durch Signalisierung oder | |||||||||
2. | mit schriftlichem Auftrag. |
(3) Wird die Anordnung mit Vorsichtssignal erteilt, gilt sie bis zum nächsten Haupt- oder Schutzsignal. Bei Anordnung mit schriftlichem Auftrag muss der Bereich, in dem auf Sicht gefahren werden muss, im schriftlichen Auftrag abgegrenzt sein.
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