§ 124 EisbBBV Anordnung des „Fahrens auf Sicht“

EisbBBV - Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
  1. (1)Absatz einsFahren auf Sicht darf nur angeordnet werden bei:
    1. 1.Ziffer einsBefahren nicht frei gemeldeter Gleisabschnitte im Störungsfall, wenn das Freisein nicht festgestellt werden kann oder
    2. 2.Ziffer 2Einfahrt auf besetztes Gleis oder
    3. 3.Ziffer 3nicht möglicher Ankündigung von Fahrten gemäß § 99 Abs. 4 odernicht möglicher Ankündigung von Fahrten gemäß Paragraph 99, Absatz 4, oder
    4. 4.Ziffer 4vermuteten oder erkannten Schäden an der Oberleitungsanlage, wenn das Befahren des betroffenen Gleises unumgänglich nötig ist oder
    5. 5.Ziffer 5völlig gestörter Verständigung zwischen den Zugfolgestellen.
  2. (2)Absatz 2Die Anordnung hat zu erfolgen
    1. 1.Ziffer einsdurch Signalisierung oder
    2. 2.Ziffer 2mit schriftlichem Auftrag.
  3. (3)Absatz 3Wird die Anordnung mit Vorsichtssignal erteilt, gilt sie bis zum nächsten Haupt- oder Schutzsignal. Bei Anordnung mit schriftlichem Auftrag muss der Bereich, in dem auf Sicht gefahren werden muss, im schriftlichen Auftrag abgegrenzt sein.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 124 EisbBBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 124 EisbBBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 124 EisbBBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 124 EisbBBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 124 EisbBBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 123 EisbBBV
§ 125 EisbBBV