§ 12 EisbBBV

EisbBBV - Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SOK).

(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1 435 mm (Normalspur).

(3) Das tatsächlich zulässige Maß der Spurweite ist nach dem Stand der Technik zu bestimmen.

(4) In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite im unbelasteten Gleis folgende Werte nicht unterschreiten:

Bogenradien [m]

Spurweite [mm]

unter 175 bis 150

1 435

unter 150 bis 125

1 440

unter 125 bis 100

1 445

 

In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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