Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SOK).
(2)Absatz 2Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1 435 mm (Normalspur).
(3)Absatz 3Das tatsächlich zulässige Maß der Spurweite ist nach dem Stand der Technik zu bestimmen.
(4)Absatz 4In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite im unbelasteten Gleis folgende Werte nicht unterschreiten:
Bogenradien [m]
Spurweite [mm]
unter 175 bis 150
1 435
unter 150 bis 125
1 440
unter 125 bis 100
1 445
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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