(1) Geschwindigkeitsanzeiger sind zu errichten, wenn
1. | eine mit dem Hauptsignal signalisierte Geschwindigkeit herabgesetzt werden muss oder | |||||||||
2. | der an ein Schutzsignal anschließende Fahrweg bis zum Ausfahr- oder Zwischensignal nur mit einer geringeren Geschwindigkeit als 40 km/h befahren werden darf oder | |||||||||
3. | der vor einem Gruppenausfahrsignal liegende Teil des Fahrweges nur mit einer geringeren Geschwindigkeit befahren werden darf, als am Gruppenausfahrsignal angezeigt wird oder | |||||||||
4. | die zulässige Geschwindigkeit innerhalb des Weichenbereiches herabgesetzt werden muss oder | |||||||||
5. | die Einfahrt auf ein Stumpfgleis erfolgt und am Hauptsignal mehr als 40 km/h signalisiert werden soll. |
(2) Geschwindigkeitsanzeiger dürfen errichtet werden, wenn
1. | eine mit dem Hauptsignal signalisierte Geschwindigkeit oder | |||||||||
2. | die zulässige Geschwindigkeit innerhalb des Weichenbereiches | |||||||||
angehoben werden soll. |
(3) Innerhalb eines Weichenbereiches darf die Geschwindigkeit durch einen Geschwindigkeitsanzeiger nur einmal geändert werden.
(4) Geschwindigkeitsanzeiger nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Abs. 2 Z 1 sind am Mast des jeweiligen Hauptsignals, Schutzsignals oder Signals Fahrwegende unmittelbar über diesen Signalen anzubringen. Geschwindigkeitsanzeiger nach Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 2 Z 2 sind am Beginn des Bereiches mit der geänderten Geschwindigkeit zu errichten. Geschwindigkeitsanzeiger nach Abs. 1 Z 5 sind so zu errichten, dass zwischen dem Standort des Geschwindigkeitsanzeigers und dem Ende des Stumpfgleises mindestens die für 40 km/h erforderliche Bremsweglänge vorhanden ist.
(5) Geschwindigkeitsanzeiger sind als Lichtsignale auszuführen, wenn
1. | die angezeigte Geschwindigkeit nicht für alle ab dem Standort des jeweiligen Signals möglichen Fahrwege gelten soll oder | |||||||||
2. | verschiedene Geschwindigkeiten angezeigt werden sollen. |
(6) Ein Lichtsignal Geschwindigkeitsanzeiger am Standort eines Haupt- oder Schutzsignals darf nur dann leuchten, wenn das Haupt- oder Schutzsignal am selben Standort einen Freibegriff zeigt.
(7) Erlischt ein als Lichtsignal ausgeführter Geschwindigkeitsanzeiger, der die Geschwindigkeit herabsetzt, ist am zugehörigen Signal gemäß Abs. 1 der Begriff anzuzeigen, der die größtmögliche Sicherheit gewährleistet.
(8) Die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsanzeiger richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß § 27 Abs. 3. Abweichend von der Bestimmung des ersten Satzes und abweichend von den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 richtet sich die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsanzeiger am Standort eines Haupt- oder Schutzsignals, das nur Start von Zugstraßen sein kann, nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
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