Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsGeschwindigkeitsanzeiger sind zu errichten, wenn
1.Ziffer einseine mit dem Hauptsignal signalisierte Geschwindigkeit herabgesetzt werden muss oder
2.Ziffer 2der an ein Schutzsignal anschließende Fahrweg bis zum Ausfahr- oder Zwischensignal nur mit einer geringeren Geschwindigkeit als 40 km/h befahren werden darf oder
3.Ziffer 3der vor einem Gruppenausfahrsignal liegende Teil des Fahrweges nur mit einer geringeren Geschwindigkeit befahren werden darf, als am Gruppenausfahrsignal angezeigt wird oder
4.Ziffer 4die zulässige Geschwindigkeit innerhalb des Weichenbereiches herabgesetzt werden muss oder
5.Ziffer 5die Einfahrt auf ein Stumpfgleis erfolgt und am Hauptsignal mehr als 40 km/h signalisiert werden soll.
(2)Absatz 2Geschwindigkeitsanzeiger dürfen errichtet werden, wenn
1.Ziffer einseine mit dem Hauptsignal signalisierte Geschwindigkeit oder
2.Ziffer 2die zulässige Geschwindigkeit innerhalb des Weichenbereiches
angehoben werden soll.
(3)Absatz 3Innerhalb eines Weichenbereiches darf die Geschwindigkeit durch einen Geschwindigkeitsanzeiger nur einmal geändert werden.
(4)Absatz 4Geschwindigkeitsanzeiger nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Abs. 2 Z 1 sind am Mast des jeweiligen Hauptsignals, Schutzsignals oder Signals Fahrwegende unmittelbar über diesen Signalen anzubringen. Geschwindigkeitsanzeiger nach Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 2 Z 2 sind am Beginn des Bereiches mit der geänderten Geschwindigkeit zu errichten. Geschwindigkeitsanzeiger nach Abs. 1 Z 5 sind so zu errichten, dass zwischen dem Standort des Geschwindigkeitsanzeigers und dem Ende des Stumpfgleises mindestens die für 40 km/h erforderliche Bremsweglänge vorhanden ist.Geschwindigkeitsanzeiger nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie Absatz 2, Ziffer eins, sind am Mast des jeweiligen Hauptsignals, Schutzsignals oder Signals Fahrwegende unmittelbar über diesen Signalen anzubringen. Geschwindigkeitsanzeiger nach Absatz eins, Ziffer 4, sowie Absatz 2, Ziffer 2, sind am Beginn des Bereiches mit der geänderten Geschwindigkeit zu errichten. Geschwindigkeitsanzeiger nach Absatz eins, Ziffer 5, sind so zu errichten, dass zwischen dem Standort des Geschwindigkeitsanzeigers und dem Ende des Stumpfgleises mindestens die für 40 km/h erforderliche Bremsweglänge vorhanden ist.
(5)Absatz 5Geschwindigkeitsanzeiger sind als Lichtsignale auszuführen, wenn
1.Ziffer einsdie angezeigte Geschwindigkeit nicht für alle ab dem Standort des jeweiligen Signals möglichen Fahrwege gelten soll oder
2.Ziffer 2verschiedene Geschwindigkeiten angezeigt werden sollen.
(6)Absatz 6Ein Lichtsignal Geschwindigkeitsanzeiger am Standort eines Haupt- oder Schutzsignals darf nur dann leuchten, wenn das Haupt- oder Schutzsignal am selben Standort einen Freibegriff zeigt.
(7)Absatz 7Erlischt ein als Lichtsignal ausgeführter Geschwindigkeitsanzeiger, der die Geschwindigkeit herabsetzt, ist am zugehörigen Signal gemäß Abs. 1 der Begriff anzuzeigen, der die größtmögliche Sicherheit gewährleistet.Erlischt ein als Lichtsignal ausgeführter Geschwindigkeitsanzeiger, der die Geschwindigkeit herabsetzt, ist am zugehörigen Signal gemäß Absatz eins, der Begriff anzuzeigen, der die größtmögliche Sicherheit gewährleistet.
(8)Absatz 8Die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsanzeiger richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß § 27 Abs. 3. Abweichend von der Bestimmung des ersten Satzes und abweichend von den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 richtet sich die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsanzeiger am Standort eines Haupt- oder Schutzsignals, das nur Start von Zugstraßen sein kann, nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.Die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsanzeiger richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Abweichend von der Bestimmung des ersten Satzes und abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 2, richtet sich die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsanzeiger am Standort eines Haupt- oder Schutzsignals, das nur Start von Zugstraßen sein kann, nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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