§ 85 EisbBBV Dienstruhe

EisbBBV - Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
  1. (1)Absatz einsBei Dienstruhe sind betriebssteuernde Stellen vorübergehend nicht besetzt. betriebssteuernde Stellen mit Dienstruhe sowie der Zeitraum der Dienstruhe sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die der betriebssteuernden Stelle zugeordneten Bahnhöfe, Blockstellen, Überleitstellen und Abzweigstellen sind während der Dienstruhe keine Zugfolgestellen.
  3. (3)Absatz 3Für die Dienstruhe sind vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen Regelungen zu erstellen. Diese müssen insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBeginn und Ende der Dienstruhe,
    2. 2.Ziffer 2Stellung sicherungstechnischer Einrichtungen,
    3. 3.Ziffer 3Angaben zur Durchführung von Fahrten und
    4. 4.Ziffer 4Verhalten bei Störungen und Notfällen.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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