Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsZüge müssen mit durchgehender Bremse gefahren werden.
(2)Absatz 2Die Bremsleistung eines Zuges muss ausreichend sein, um den Zug innerhalb der zulässigen Bremsweglänge zum Halten zu bringen. Der Zusammenhang zwischen Bremsweglänge, Streckenneigung, Bremsausgangsgeschwindigkeit und Bremshundertstel ist in der Bremstafel (Anlage 6) dargestellt. Die Ermittlung der Bremsleistung eines Zuges ist durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu regeln.
(3)Absatz 3Als größte Bremsweglänge sind 1 500 m zulässig. Für Züge, die mit Zugbeeinflussung gemäß „§ 24 Abs. 7 geführt werden, gelten besondere Bremswege.Als größte Bremsweglänge sind 1 500 m zulässig. Für Züge, die mit Zugbeeinflussung gemäß „§ 24 Absatz 7, geführt werden, gelten besondere Bremswege.
(4)Absatz 4Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben über das Bremsen auf Strecken mit einer Neigung von mehr als 40 v.T. allgemeine Anordnungen im Sinne des § 21a EisbG, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2013 zu erlassen.Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben über das Bremsen auf Strecken mit einer Neigung von mehr als 40 v.T. allgemeine Anordnungen im Sinne des Paragraph 21 a, EisbG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2013, zu erlassen.
(5)Absatz 5Das letzte oder vorletzte sowie das erste Schienenfahrzeug eines Zuges muss eine wirkende Bremse haben. Hat das letzte Schienenfahrzeug keine wirkende Bremse, so darf es nicht mit Reisenden besetzt sein und nicht mit Großzettel 1 bis 9 gemäß dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang C – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), in der Fassung BGBl. III Nr. 33/2011, gekennzeichnet sein.Das letzte oder vorletzte sowie das erste Schienenfahrzeug eines Zuges muss eine wirkende Bremse haben. Hat das letzte Schienenfahrzeug keine wirkende Bremse, so darf es nicht mit Reisenden besetzt sein und nicht mit Großzettel 1 bis 9 gemäß dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang C – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2011,, gekennzeichnet sein.
(6)Absatz 6Die für eine Zugfahrt erforderliche Bremsleistung ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen bekannt zu geben.
(7)Absatz 7Kann die erforderliche Bremsleistung gemäß Abs. 6 in Ausnahmefällen nicht aufgebracht werden, sind durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen und das Eisenbahninfrastrukturunternehmen gemeinsam geeignete Maßnahmen festzulegen.Kann die erforderliche Bremsleistung gemäß Absatz 6, in Ausnahmefällen nicht aufgebracht werden, sind durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen und das Eisenbahninfrastrukturunternehmen gemeinsam geeignete Maßnahmen festzulegen.
(8)Absatz 8Wird eine Bremsstörung erkannt, darf die Fahrt erst nach Behebung der Störung fortgesetzt werden. Erforderlichenfalls ist eine neuerliche Bremsprobe durchzuführen und zu prüfen, ob die erforderliche Bremsleistung weiterhin aufgebracht wird. Wird die erforderliche Bremsleistung nicht mehr aufgebracht, ist gemäß Abs. 7 vorzugehen.Wird eine Bremsstörung erkannt, darf die Fahrt erst nach Behebung der Störung fortgesetzt werden. Erforderlichenfalls ist eine neuerliche Bremsprobe durchzuführen und zu prüfen, ob die erforderliche Bremsleistung weiterhin aufgebracht wird. Wird die erforderliche Bremsleistung nicht mehr aufgebracht, ist gemäß Absatz 7, vorzugehen.
(9)Absatz 9Abweichend von Abs. 5 darf nach Störungen die Fahrt von der Freien Strecke bis in den nächsten Bahnhof fortgesetzt werden, wenn die Wagen mit nicht wirkender Bremse nicht mit Reisenden besetzt sind.Abweichend von Absatz 5, darf nach Störungen die Fahrt von der Freien Strecke bis in den nächsten Bahnhof fortgesetzt werden, wenn die Wagen mit nicht wirkender Bremse nicht mit Reisenden besetzt sind.
(10)Absatz 10Alle tauglichen und mindertauglichen Bremsen sind einzuschalten. Abweichend davon dürfen nicht eingeschaltet werden:
1.Ziffer einsBremssysteme, deren Anwendung vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht zugelassen ist;
2.Ziffer 2Bremsen, bei deren Anwendung eine Beeinträchtigung der sicheren Spurführung infolge dynamischer Längs- und Querkräfte erwartet werden muss;
3.Ziffer 3Bremsen, die auf Grund des Zusammenwirkens der Eigenschaften von Schienenfahrzeugen und deren Ladung auszuschalten sind.
(11)Absatz 11Eingeschaltete Bremsen sind grundsätzlich in die wirksamste Stellung zu bringen, jedoch muss von dieser Bestimmung abgewichen werden, wenn für konkrete Zugbildungen eine Beeinträchtigung der sicheren Spurführung infolge dynamischer Längs- und Querkräfte erwartet werden muss.
(12)Absatz 12Untaugliche Bremsen dürfen nicht eingeschaltet werden.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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