(1) Die Geschwindigkeit, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zulässige Geschwindigkeit), ist abhängig von
1. | der Bauart der einzelnen Schienenfahrzeuge, | |||||||||
3. | (Anm.: richtig wäre 2.) der Bremsleistung des jeweiligen Zuges (§ 102); | |||||||||
3. | den Streckenverhältnissen, | |||||||||
4. | den betrieblichen Verhältnissen, | |||||||||
5. | den von Schienenfahrzeugen hervorgerufenen dynamischen Effekten und | |||||||||
6. | den Bestimmungen der folgenden Absätze. |
(2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt
1. | für Züge mit durchgehender Luftbremse | |||||||||
a. | 250 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (§ 24 Abs. 7, § 77 Abs. 1 Z 5) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, oder | |||||||||
b. | 160 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung (§ 24 Abs. 2 und 3, § 77 Abs. 1 Z 4) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, | |||||||||
c. | sonst 100 km/h; | |||||||||
2. | für Züge mit durchgehender Luftbremse, in denen Güterwagen oder Sonderfahrzeuge befördert werden | |||||||||
a. | 120 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann (§ 24 Abs. 2 und 3, § 77 Abs. 1 Z 4) oder mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (§ 24 Abs. 7, § 77 Abs. 1 Z 5) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, | |||||||||
b. | sonst 100 km/h; |
(3) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h,
1. | wenn führende Triebfahrzeuge sowie Steuerwagen ausnahmsweise vom hinteren Führerstand aus bedient werden müssen und der vordere Führerstand mit einem Betriebsbediensteten besetzt ist, der den Zug zum Halten bringen kann; | |||||||||
2. | bei einmännig besetzten führenden Schienenfahrzeugen bis in den nächsten Bahnhof, wenn die Sicherheitsfahrschaltung gestört ist; |
(4) Die Einschränkung des Abs. 3 Z 2 gilt nicht bei tauglicher Zugbeeinflussung, mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (§ 24 Abs. 7, § 77 Abs. 1 Z 5).
(5) Geschobene Züge dürfen
1. | höchstens 25 km/h, | |||||||||
2. | wenn der Mitarbeiter an der Spitze die Bremsung mit der durchgehenden Luftbremse selbst einleiten kann, höchstens 40 km/h, | |||||||||
fahren. |
(6) Die maximale Geschwindigkeit in Gleisbögen ergibt sich aus dem Bogenradius und dem festgelegten Überhöhungsfehlbetrag. Der Überhöhungsfehlbetrag ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Schienenfahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen; er soll für Fahrzeuge ohne oder mit nicht aktivierter Wagenkastenneigung nicht größer sein als 150 mm.
(7) Für Probe- und Versuchsfahrten darf das Eisenbahnverkehrsunternehmen im Einvernehmen mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen Abweichungen von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 zulassen, wenn die Sicherheit und Ordnung gewährleistet ist.
(8) Die örtlich zulässige Geschwindigkeit für einzelne Streckenabschnitte ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen und in geeigneter Weise darzustellen.
(9) Gleisabschnitte, auf denen die örtlich zulässige Geschwindigkeit herabgesetzt werden muss, sind dem Triebfahrzeugführer mit schriftlichem Auftrag vorzuschreiben und durch Signale zu kennzeichnen. Bei unvorhergesehenem Auftreten ist bis zur Aufstellung der Signale der schriftliche Auftrag alleine ausreichend, in diesem Fall ist die Aufstellung der Signale ehestmöglich nachzuholen.
(10) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat für die schriftliche Beauftragung der Züge in Zusammenhang mit Geschwindigkeitsbeschränkungen und Langsamfahrstellen zu sorgen.
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