Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDie Geschwindigkeit, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zulässige Geschwindigkeit), ist abhängig von
1.Ziffer einsder Bauart der einzelnen Schienenfahrzeuge,
3.Ziffer 3(Anm.: richtig wäre 2.) der Bremsleistung des jeweiligen Zuges (§ 102);Anmerkung, richtig wäre 2.) der Bremsleistung des jeweiligen Zuges (Paragraph 102,);
3.Ziffer 3den Streckenverhältnissen,
4.Ziffer 4den betrieblichen Verhältnissen,
5.Ziffer 5den von Schienenfahrzeugen hervorgerufenen dynamischen Effekten und
6.Ziffer 6den Bestimmungen der folgenden Absätze.
(2)Absatz 2Die zulässige Geschwindigkeit beträgt
1.Ziffer einsfür Züge mit durchgehender Luftbremse
a.Litera a250 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (§ 24 Abs. 7, § 77 Abs. 1 Z 5) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, oder250 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (Paragraph 24, Absatz 7,, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 5,) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, oder
b.Litera b160 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung (§ 24 Abs. 2 und 3, § 77 Abs. 1 Z 4) ausgerüstet sind und diese wirksam ist,160 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung (Paragraph 24, Absatz 2 und 3, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4,) ausgerüstet sind und diese wirksam ist,
c.Litera csonst 100 km/h;
2.Ziffer 2für Züge mit durchgehender Luftbremse, in denen Güterwagen oder Sonderfahrzeuge befördert werden
a.Litera a120 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann (§ 24 Abs. 2 und 3, § 77 Abs. 1 Z 4) oder mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (§ 24 Abs. 7, § 77 Abs. 1 Z 5) ausgerüstet sind und diese wirksam ist,120 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann (Paragraph 24, Absatz 2 und 3, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4,) oder mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (Paragraph 24, Absatz 7,, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 5,) ausgerüstet sind und diese wirksam ist,
b.Litera bsonst 100 km/h;
(3)Absatz 3Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h,
1.Ziffer einswenn führende Triebfahrzeuge sowie Steuerwagen ausnahmsweise vom hinteren Führerstand aus bedient werden müssen und der vordere Führerstand mit einem Betriebsbediensteten besetzt ist, der den Zug zum Halten bringen kann;
2.Ziffer 2bei einmännig besetzten führenden Schienenfahrzeugen bis in den nächsten Bahnhof, wenn die Sicherheitsfahrschaltung gestört ist;
(4)Absatz 4Die Einschränkung des Abs. 3 Z 2 gilt nicht bei tauglicher Zugbeeinflussung, mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (§ 24 Abs. 7, § 77 Abs. 1 Z 5).Die Einschränkung des Absatz 3, Ziffer 2, gilt nicht bei tauglicher Zugbeeinflussung, mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (Paragraph 24, Absatz 7,, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 5,).
(5)Absatz 5Geschobene Züge dürfen
1.Ziffer einshöchstens 25 km/h,
2.Ziffer 2wenn der Mitarbeiter an der Spitze die Bremsung mit der durchgehenden Luftbremse selbst einleiten kann, höchstens 40 km/h,
fahren.
(6)Absatz 6Die maximale Geschwindigkeit in Gleisbögen ergibt sich aus dem Bogenradius und dem festgelegten Überhöhungsfehlbetrag. Der Überhöhungsfehlbetrag ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Schienenfahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen; er soll für Fahrzeuge ohne oder mit nicht aktivierter Wagenkastenneigung nicht größer sein als 150 mm.
(7)Absatz 7Für Probe- und Versuchsfahrten darf das Eisenbahnverkehrsunternehmen im Einvernehmen mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen Abweichungen von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 zulassen, wenn die Sicherheit und Ordnung gewährleistet ist.Für Probe- und Versuchsfahrten darf das Eisenbahnverkehrsunternehmen im Einvernehmen mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen Abweichungen von den Bestimmungen der Absatz eins bis 6 zulassen, wenn die Sicherheit und Ordnung gewährleistet ist.
(8)Absatz 8Die örtlich zulässige Geschwindigkeit für einzelne Streckenabschnitte ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen und in geeigneter Weise darzustellen.
(9)Absatz 9Gleisabschnitte, auf denen die örtlich zulässige Geschwindigkeit herabgesetzt werden muss, sind dem Triebfahrzeugführer mit schriftlichem Auftrag vorzuschreiben und durch Signale zu kennzeichnen. Bei unvorhergesehenem Auftreten ist bis zur Aufstellung der Signale der schriftliche Auftrag alleine ausreichend, in diesem Fall ist die Aufstellung der Signale ehestmöglich nachzuholen.
(10)Absatz 10Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat für die schriftliche Beauftragung der Züge in Zusammenhang mit Geschwindigkeitsbeschränkungen und Langsamfahrstellen zu sorgen.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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