§ 22 EisbBBV

EisbBBV - Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Weichen von Fahrstraßen für Zugfahrten, sind mit geeigneten Sicherungseinrichtungen auszurüsten. Geeignete Sicherungseinrichtungen für Weichen sind insbesondere:

1.

Weichenantriebe, wenn die Weiche gegen unbeabsichtigtes Umstellen geschützt ist, beispielsweise durch Verschluss im Rahmen einer eingestellten Fahrstraße oder Einzelsperrung oder

2.

Weichenriegel zur Verriegelung der Weiche oder

3.

Weichenschlösser zum Absperren der Weiche oder

 

4.

bei Rückfallweichen die taugliche Rückholeinrichtung in Verbindung mit dem Signal „Rückfallweiche befahren erlaubt“; im Störungsfall die Weichenblockade in Verbindung mit dem Signal „Weichenblockade“.

(2) Weichen und Flankenschutzeinrichtungen von Fahrstraßen für Zugfahrten

 

die mit mehr als 40 km/h befahren werden,

sind signalabhängig zu errichten. Für ortsbediente Weichen und Sperrschuhe von Anschlussstellen darf an Stelle der Signalabhängigkeit Abhängigkeit hergestellt werden.

 

Auf Strecken ohne technische Sicherung der Zugfolge darf die Herstellung der Abhängigkeit entfallen, die Sicherung der Weichen ist jedoch erforderlich.

(3) Für nicht an eine elektrische oder elektronische Eisenbahnsicherungsanlage angeschlossene Weichen ist eine Grundstellung zu bestimmen, wenn Fahrten über diese Weichen Fahrten auf den Hauptgleisen gefährden können.

(4) Für Zugfahrten sind Flankenschutzvorkehrungen zu treffen. Als Flankenschutzeinrichtung aus Anschlussbahnen sowie aus Gleisen, auf denen planmäßig Ladearbeiten stattfinden, sind Sperrschuhe oder Schutzweichen zu errichten. Für Hauptgleise, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sind als Flankenschutzeinrichtung aus Hauptgleisen Schutzweichen, aus Nebengleisen Schutzweichen oder Sperrschuhe, zu errichten.

(5) Für Zugfahrten sind Schutzwegvorkehrungen zu treffen. Die Länge des Schutzweges ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der nachfolgenden Bestimmungen festzulegen:

1.

An den Fahrweg hat ein Schutzweg von mindestens 50 m anzuschließen.

2.

Der Schutzweg darf entfallen, wenn die mit ortsfesten Signalen signalisierte Einfahrgeschwindigkeit nicht mehr als 40 km/h beträgt und das Ende des Einfahrgleises gemäß § 108 Abs. 2 signalisiert ist.

3.

Von den Bestimmungen der Z 1 und 2 darf bei Errichtung einer Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann, abgewichen werden, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

(6) Sperrschuhe dienen dem Schutz von Fahrten auf Hauptgleisen. Sperrschuhe dürfen auch zur Absicherung anderer Stellen, die vor dem Anrollen von Schienenfahrzeugen geschützt werden sollen, verwendet werden.

(7) Sperrschuhe sind so zu errichten, dass

1.

auf Sperrschuhe auflaufende Schienenfahrzeuge Fahrten auf Hauptgleisen nicht gefährden und

2.

die Wirksamkeit des Sperrschuhes nicht beeinträchtigt wird.

(8) Auf Hauptgleisen dürfen Sperrschuhe nicht errichtet werden.

In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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