Die für Eisenbahnverkehrsunternehmen geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sind auch einzuhalten bei Fahrten
1.Ziffer einsvon Eisenbahninfrastrukturunternehmen die gemäß § 18 EisbG, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2013, Schienenfahrzeuge betreiben;von Eisenbahninfrastrukturunternehmen die gemäß Paragraph 18, EisbG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2013,, Schienenfahrzeuge betreiben;
2.Ziffer 2im Rahmen der Einräumung von Anschluss und Mitbenützung gemäß § 53a EisbG, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2013.im Rahmen der Einräumung von Anschluss und Mitbenützung gemäß Paragraph 53 a, EisbG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2013,.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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