Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsNeu errichtete Haupt- und Schutzsignale sind mit einem Ersatzsignal auszurüsten. Abweichend davon darf die Ausrüstung mit einem Ersatzsignal unterbleiben, wenn die Ansteuerung von Ersatzsignalen mit der bestehenden Eisenbahnsicherungsanlage nicht möglich ist, oder das Haupt- oder Schutzsignal mit einem Vorsichtssignal ausgerüstet ist.
(2)Absatz 2Das Ersatzsignal ist am Signalschild des Haupt- oder Schutzsignals anzubringen.
(3)Absatz 3Das Ersatzsignal darf auf eventuell aufgestellten Signalnachahmern wiederholt werden. In diesem Fall müssen die Ersatzsignalwiederholer verlöschen, wenn das Ersatzsignal am zugehörigen Hauptsignal verlischt.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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