Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsFür die Beachtung und Befolgung der Signale ist der Triebfahrzeugführer des führenden Triebfahrzeuges zuständig. Weitere Betriebsbedienstete, die dem Triebfahrzeugführer zur Wahrnehmung seiner Aufgaben beigegeben sind, sind in dem Ausmaß zuständig, in dem sich dies aus ihrer Tätigkeit ergibt.
(2)Absatz 2Der Triebfahrzeugführer des führenden Triebfahrzeuges hat nach Möglichkeit Strecke und Oberleitung zu beobachten, um bei außergewöhnlichen Situationen rasch reagieren zu können. Er hat darauf zu achten, ob der Zugfahrt Signale gegeben werden.
(3)Absatz 3Bei geschobenen Zügen obliegen die Aufgaben der Abs. 1 und 2 dem an der Spitze des Zuges befindlichen Mitarbeiter.Bei geschobenen Zügen obliegen die Aufgaben der Absatz eins und 2 dem an der Spitze des Zuges befindlichen Mitarbeiter.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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