Zu den allgemeinen baulichen und betrieblichen Anforderungen gehören auch Maßnahmen, welche
1. | die Benützung der Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge barrierefrei im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) ermöglichen und | |||||||||
2. | älteren oder gebrechlichen Personen, schwangeren Frauen, Kindern und Fahrgästen mit kleinen Kindern die Benützung der Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge barrierefrei ermöglichen oder erleichtern. | |||||||||
Einrichtungen für diese Personen sind durch Hinweise zu kennzeichnen. |
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