§ 108 EisbBBV

EisbBBV - Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Fahrweg einer Zugfahrt umfasst

1.

bei einfahrenden haltenden Zugfahrten den Gleisabschnitt von der Verschubhalttafel

 

oder der Trapeztafel

bis zum Ende des Einfahrgleises oder

2.

bei Zugfahrten, die innerhalb eines durch Zwischen- oder Schutzsignale unterteilten Bahnhofes fahren (vorrückende Zugfahrt) den Gleisabschnitt vom Schlusssignal bis zum Ende des Einfahrgleises oder

3.

bei ausfahrenden Zugfahrten den Gleisabschnitt vom Schlusssignal bis zur Verschubhalttafel

 

oder der Trapeztafel.

(2) Das Ende des Einfahrgleises ist das jeweils erst erreichte der folgenden Signale:

1.

Ausfahrsignal;

2.

Zwischensignal in Stellung „Halt“;

3.

Schutzsignal in Stellung „Fahrverbot“;

4.

Signal „Fahrwegende“;

5.

Sperrsignal am Stumpfgleisabschluss.

 

(3) In Bahnhöfen ohne Einfahrsignal ist das Ende des Einfahrgleises auch eine auf der Ausfahrseite liegende Grenzmarke oder Weichenspitze.

(4) Ist in Ausnahmefällen das Ende des Einfahrgleises nicht mit Signalen gemäß Abs. 2

 

oder Abs. 3

signalisiert, ist der Zugfahrt das einzuhaltende Ende des Einfahrgleises mit schriftlichem Auftrag vorzuschreiben.

(5) Im Schutzweg oder in diesen hinein sind keine Fahrten zulässig.

In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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