(1) Der Fahrweg einer Zugfahrt umfasst
1. | bei einfahrenden haltenden Zugfahrten den Gleisabschnitt von der Verschubhalttafel |
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bis zum Ende des Einfahrgleises oder | ||||||||||
2. | bei Zugfahrten, die innerhalb eines durch Zwischen- oder Schutzsignale unterteilten Bahnhofes fahren (vorrückende Zugfahrt) den Gleisabschnitt vom Schlusssignal bis zum Ende des Einfahrgleises oder | |||||||||
3. | bei ausfahrenden Zugfahrten den Gleisabschnitt vom Schlusssignal bis zur Verschubhalttafel |
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(2) Das Ende des Einfahrgleises ist das jeweils erst erreichte der folgenden Signale:
1. | Ausfahrsignal; | |||||||||
2. | Zwischensignal in Stellung „Halt“; | |||||||||
3. | Schutzsignal in Stellung „Fahrverbot“; | |||||||||
4. | Signal „Fahrwegende“; | |||||||||
5. | Sperrsignal am Stumpfgleisabschluss. |
| (3) In Bahnhöfen ohne Einfahrsignal ist das Ende des Einfahrgleises auch eine auf der Ausfahrseite liegende Grenzmarke oder Weichenspitze. |
(4) Ist in Ausnahmefällen das Ende des Einfahrgleises nicht mit Signalen gemäß Abs. 2
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signalisiert, ist der Zugfahrt das einzuhaltende Ende des Einfahrgleises mit schriftlichem Auftrag vorzuschreiben. |
(5) Im Schutzweg oder in diesen hinein sind keine Fahrten zulässig.
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