Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsDer Fahrweg einer Zugfahrt umfasst
1.Ziffer einsbei einfahrenden haltenden Zugfahrten den Gleisabschnitt von der Verschubhalttafel
oder der Trapeztafel
2.Ziffer 2bei Zugfahrten, die innerhalb eines durch Zwischen- oder Schutzsignale unterteilten Bahnhofes fahren (vorrückende Zugfahrt) den Gleisabschnitt vom Schlusssignal bis zum Ende des Einfahrgleises oder
3.Ziffer 3bei ausfahrenden Zugfahrten den Gleisabschnitt vom Schlusssignal bis zur Verschubhalttafel
oder der Trapeztafel.
(2)Absatz 2Das Ende des Einfahrgleises ist das jeweils erst erreichte der folgenden Signale:
1.Ziffer einsAusfahrsignal;
2.Ziffer 2Zwischensignal in Stellung „Halt“;
3.Ziffer 3Schutzsignal in Stellung „Fahrverbot“;
4.Ziffer 4Signal „Fahrwegende“;
5.Ziffer 5Sperrsignal am Stumpfgleisabschluss.
(3)Absatz 3In Bahnhöfen ohne Einfahrsignal ist das Ende des Einfahrgleises auch eine auf der Ausfahrseite liegende Grenzmarke oder Weichenspitze.
(4)Absatz 4Ist in Ausnahmefällen das Ende des Einfahrgleises nicht mit Signalen gemäß Abs. 2Ist in Ausnahmefällen das Ende des Einfahrgleises nicht mit Signalen gemäß Absatz 2,
oder Abs. 3oder Absatz 3,
(5)Absatz 5Im Schutzweg oder in diesen hinein sind keine Fahrten zulässig.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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