Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsDie Betriebsbediensteten sind zur sicheren und ordnungsgemäßen Durchführung des Eisenbahnbetriebs zu verpflichten, wobei der Sicherheit der Vorzug zu geben ist.
(2)Absatz 2Die Betriebsbediensteten sind in der für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Anzahl einzusetzen.
(3)Absatz 3Den Betriebsbediensteten sind die für Ihre Dienstausübung erforderlichen Dienstvorschriften und Dienstanweisungen zugänglich zu machen, und sie sind darüber nachweislich zu unterweisen.
(4)Absatz 4Über Betriebsbedienstete sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen insbesondere ihre Art der Verwendung, Tauglichkeit, Ausbildung, Ergebnisse von Prüfungen, Beaufsichtigungen, Unterweisungen und Nachschulungen ersichtlich sein muss.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 129 EisbBBV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 129 EisbBBV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 129 EisbBBV