Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1) Wartesignale dürfen an Stellen errichtet werden, an denen zum Beginn oder zur Fortsetzung jeder einzelnen Verschubfahrt jeweils eine gesonderte Zustimmung erforderlich ist.
(2) Wartesignale sind nicht über dem Gleis zu errichten.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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