(1) Zu den Übergangssignalen zählen:
1. | Form – Hauptsignal gemäß § 63, | |||||||||
2. | Form – Vorsignal gemäß § 64, | |||||||||
3. | Schutzsignal ohne lotrechten weißen Streifen gemäß § 65, | |||||||||
4. | Erlaubnissignal gemäß § 66, | |||||||||
5. | Form – Verschubsignal gemäß § 67, | |||||||||
6. | Sperrsignal gemäß § 68 und | |||||||||
7. | Weichensignale gemäß § 69. |
(2) Bestehende Übergangssignale dürfen beibehalten sowie erforderlichenfalls auch erneuert werden. Die Neuerrichtung von Übergangssignalen ist nicht zulässig.
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