§ 62 EisbBBV Übergangssignale

EisbBBV - Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
  1. (1)Absatz einsZu den Übergangssignalen zählen:
    1. 1.Ziffer einsForm – Hauptsignal gemäß § 63,Form – Hauptsignal gemäß Paragraph 63,,
    2. 2.Ziffer 2 Form – Vorsignal gemäß § 64, Form – Vorsignal gemäß Paragraph 64,,
    3. 3.Ziffer 3Schutzsignal ohne lotrechten weißen Streifen gemäß § 65,Schutzsignal ohne lotrechten weißen Streifen gemäß Paragraph 65,,
    4. 4.Ziffer 4 Erlaubnissignal gemäß § 66, Erlaubnissignal gemäß Paragraph 66,,
    5. 5.Ziffer 5Form – Verschubsignal gemäß § 67,Form – Verschubsignal gemäß Paragraph 67,,
    6. 6.Ziffer 6Sperrsignal gemäß § 68 undSperrsignal gemäß Paragraph 68, und
    7. 7.Ziffer 7 Weichensignale gemäß § 69. Weichensignale gemäß Paragraph 69,
  2. (2)Absatz 2Bestehende Übergangssignale dürfen beibehalten sowie erforderlichenfalls auch erneuert werden. Die Neuerrichtung von Übergangssignalen ist nicht zulässig.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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