§ 59 EisbBBV Sonstige Signale

EisbBBV - Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Signal „Haltscheibe“ dient zur Kennzeichnung von Gefahrstellen und ist unmittelbar rechts vom Gleis oder im Gleis, grundsätzlich 50 m vor der Gefahrstelle aufzustellen. Unmittelbar vor der Gefahrstelle ist das Signal aufzustellen bei

1.

Einfahrt auf besetztes Gleis; die Aufstellung des Signals ist nur bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter erforderlich, diesfalls darf das Signal durch ein rotes Licht ersetzt werden, oder

2.

Kennzeichnung des Haltepunktes bei Anhalten vor dem Ende des Einfahrgleises mit schriftlichem Auftrag ohne Angabe eines konkreten geografischen Bezugspunktes oder

3.

gesperrten Bahnhofgleisen oder Bahnhofgleisabschnitten.

Bei unbefahrbaren Gleisstellen sind stets nach beiden Richtungen Haltscheiben aufzustellen.

(2) Für die Vorbeifahrt an einer Haltscheibe ist ein gesonderter Auftrag der betriebssteuernden Stelle oder des für die Gefahrstelle zuständigen Betriebsbediensteten erforderlich.

(3) Die erforderliche Sichtweite auf das Signal „Signalhinweis“ richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.

(4) Das Signal „Signalhinweis“ ist dort zu errichten, wo das Haupt-, Schutz-, Vor- oder Verschubsignal stehen sollte und hat mit der Dreieckspitze zum jeweiligen Signal zu zeigen. Das Signal „Signalhinweis“ ist nicht über dem Gleis zu errichten.

(5) Die Errichtung des Signals „Signalhinweis“ darf entfallen, wenn bei der Aufstellung des Haupt-, Schutz-, Vor- oder Verschubsignals entsprechend der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 (Erzielung der erforderlichen Sichtweite) von der Aufstellungsseite gemäß § 28 Abs. 1 abgewichen wurde.

(6) Der Richtungspfeil ist zu errichten,

1.

wenn die Gleiszugehörigkeit eines Signals nicht eindeutig erkennbar ist oder

2.

zur Anzeige der Lage einer Langsamfahrstelle im Bahnhof, die sich nicht im durchgehenden Hauptgleis befindet und deren Ankündigungssignal neben dem Streckengleis oder durchgehenden Hauptgleis aufgestellt ist, bei Hinweisen nach zwei Seiten sind zwei Richtungspfeile anzubringen, oder

3.

an Ankündigungssignalen und Ankündigungstafeln vor Abzweigstellen zur Anzeige, für welche Strecke dieses Signal gilt.

(7) Der Richtungspfeil ist oberhalb des zugehörigen Signals anzubringen; davon darf abgewichen werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern und sich am selben Standort nur ein Signal gemäß Abs. 6 Z 1 bis 3 befindet.

 

(8) Trapeztafeln zur Begrenzung von Bahnhöfen sind 50 m vor der ersten Weiche zu errichten. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf dieser Abstand vergrößert werden.

(9) Das Signal „Kommen“ darf durch einen mündlichen oder fernmündlichen Auftrag ersetzt werden.

(10) Das Signal „Kreuztafel“ ist bei örtlich zulässigen Geschwindigkeiten von mehr als 60 km/h auf Bremsweglänge vor der zugehörigen Trapeztafel zu errichten. Wird mit der Kreuztafel auch ein Weichenüberwachungssignal angekündigt, ist auch bei Geschwindigkeiten bis einschließlich 60 km/h eine Kreuztafel zu errichten.

(11) Bei Bahnsteigen, auf denen das Signal „Haltepunkt“ verwendet wird, haben planmäßig haltende personenbefördernde Züge beim ersterreichten Signal „Haltepunkt“ anzuhalten.

(12) Das Signal „Fahrwegende“ ist zu errichten, wenn das Ende des Einfahrgleises bei Zugstraßen nicht durch eines der folgenden Signale signalisiert wird:

1.

Hauptsignal;

2.

Schutzsignal;

3.

Sperrsignal am Stumpfgleisabschluss.

 

In Betriebsstellen mit Trapeztafel darf das Signal „Fahrwegende“ errichtet werden.

(13) Das Signal „Haltestellentafel“ ist bei örtlich zulässiger Geschwindigkeit

1.

unter 80 km/h 400 m;

2.

ab 80 km/h bis unter 100 km/h 700 m und

3.

ab 100 km/h 1000 m

vor der Haltestelle zu errichten. Käme das Signal in Bahnhöfen zur Errichtung, darf es entfallen. Das Signal ist nicht zu errichten, wenn zwischen dem Signal und der zugehörigen Haltestelle eine weitere Haltestelle zu liegen käme.

 

Bei bereits bestehenden Haltestellen ist das Signal „Haltestellentafel“ zu errichten, wenn es die örtlichen Verhältnisse zulassen.

(14) Die Grenzmarke ist zwischen zusammenlaufenden Gleisen an jener Stelle zu errichten, an der zwischen den am weitesten ausladenden Teilen abgestellter Schienenfahrzeuge ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m vorhanden ist.

(15) Die Sichtweite auf das Signal „Grenzmarke“ richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.

(16) Das Signal „Markierte Grenzmarke“ ist an jener Stelle, bis zu der ein Gleis ohne Gefährdung von Schienenfahrzeugen im Nachbargleis besetzt sein darf, dann zu errichten, wenn die Errichtung des Signals „Grenzmarke“ auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist. Die in diesem Fall zur Einhaltung der Bestimmungen des § 18 der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), in der Fassung BGBl. II Nr. 215/2012, zusätzlich erforderlichen Regelungen sind vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu treffen.

(17) Die erforderliche Sichtweite auf das Signal „Markierte Grenzmarke“ richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.

(18) Das Signal „Ankündigungstafel“ ist zu errichten, wenn die örtlich zulässige Geschwindigkeit um mindestens 20% niedriger ist, als jene im unmittelbar voran liegenden Streckenabschnitt. Beträgt die Geschwindigkeitsdifferenz weniger als 20 km/h, darf das Signal entfallen. Die Ankündigungstafel ist bei örtlich zulässiger Geschwindigkeit am Standort der Ankündigungstafel

1.

unter 80 km/h 400 m;

2.

ab 80 km/h bis unter 100 km/h 700 m und

3.

ab 100 km/h 1 000 m

vor der Geschwindigkeitstafel zu errichten; davon darf abgewichen werden, wenn es Einrichtungen der Zugbeeinflussung erfordern.

(19) Das Signal „NBÜ-Bereich“ ist an allen Kilo-/Hektometertafeln im Notbremsüberbrückungsbereich (NBÜ-Bereich) anzubringen. Auf zweigleisigen Strecken sind am Beginn und am Ende eines NBÜ-Bereiches neben beiden Gleisen auf gleicher Höhe Hektometertafeln mit darauf angebrachtem Signal „NBÜ-Bereich“ zu errichten. Die Ausdehnung von NBÜ-Bereichen ist durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen.

In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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