§ 109 EisbBBV

EisbBBV - Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Muss ausnahmsweise in Bahnhöfen mit Ausfahrsignalen ein Gleis benützt werden, für das kein Ausfahrsignal vorhanden ist, ist die Zugfahrt schriftlich mit dem Wortlaut „Zug fährt ohne Ausfahrsignal aus“ zu beauftragen. Dieser schriftliche Auftrag darf erst erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen für die Durchführung der Zugfahrt gegeben sind. Weichen im Ausfahrweg dürfen mit höchstens 40 km/h befahren werden.

In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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