(1) Das Eisenbahnunternehmen hat für Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten zu sorgen.
(2) Betriebsbedienstete sind unter Aufsicht von zuverlässigen und geeigneten Lehrbediensteten für ihre Tätigkeit auszubilden.
(3) Während der Ausbildung ist der Lehrbedienstete dafür zuständig, dass Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge ordnungsgemäß bedient werden.
(4) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein von ihm beauftragter geeigneter Betriebsbediensteter durch eine Prüfung die Eignung des Ausgebildeten für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen.
(5) Nach bestandener Eignungsprüfung ist ein vom Betriebsleiter oder dessen Beauftragten gefertigter Ausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, für welche Tätigkeit der Betriebsbedienstete befähigt ist. Dieser Ausweis ist vom Betriebsbediensteten während der Ausübung seines Dienstes mit sich zu führen. Der Ausweis ist einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht mehr gegeben sind.
(6) Betriebsbedienstete sind nach Abschluss ihrer Ausbildung in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, nachzuschulen.
(7) Für die Ausbildung und Prüfung von Triebfahrzeugführern gelten abweichend von den Abs. 1 bis 6 die Bestimmungen der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999.
(8) Ausbildungen und Prüfungen, die den Bestimmungen der Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung (EisbEPV), BGBl. II Nr. 31/2013, entsprechen, ersetzen Ausbildungen und Prüfungen nach den §§ 130 und 131 soweit diese gleichwertiges Fachwissen vermitteln.
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