Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsAls Beginn des Weichenbereiches gilt der Standort des den Weichenbereich deckenden Hauptsignals,
in Bahnhöfen mit Trapeztafel die erste befahrene Weiche.
(2)Absatz 2Im Weichenbereich ist eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h einzuhalten, sofern keine abweichende Geschwindigkeit signalisiert wird oder eine geringere örtlich zulässige Geschwindigkeit einzuhalten ist.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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