Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2025
(1)Absatz einsBei Fahren auf Sicht ist die Geschwindigkeit des Schienenfahrzeuges so festzulegen, dass vor Hindernissen angehalten werden kann. Dies gilt nicht für jene Hindernisse, die erst innerhalb des Anhalteweges unerwartet in den Gefahrenraum des Gleises gelangen.
(2)Absatz 2Beim Fahren auf Sicht darf die Geschwindigkeit höchstens 40 km/h betragen.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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