§ 120 EisbBBV

EisbBBV - Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, haben Zugfahrten bis zum jeweiligen Ende des Einfahrgleises zu fahren.

(2) Abweichend zu Abs. 1 darf das Eisenbahninfrastrukturunternehmen für nicht personenbefördernde Züge für bestimmte Betriebsstellen (beispielsweise Verschiebebahnhöfe) zur Beschleunigung der Betriebsabläufe gesonderte Regelungen treffen, welche ein früheres Anhalten ermöglichen.

(3) Abweichend von Abs. 1 müssen planmäßig haltende personenbefördernde Züge – ausgenommen bei Betriebsaufenthalten –

1.

in Betriebsstellen mit dem Signal „Haltepunkt“ mit der Zugspitze beim ersten erreichten Signal „Haltepunkt“ anhalten oder

2.

so zum Stillstand kommen, dass die Bahnbenützenden möglichst leicht und sicher die Wagen erreichen oder verlassen können und Ladearbeiten möglich sind. Auf Bahnsteigzugänge ist soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Zur besseren Orientierung dürfen Orientierungstafeln am Bahnsteigdach, an Masten und dergleichen angebracht sein.

(4) Muss die betriebssteuernde Stelle das Anhalten vor dem Ende des Einfahrgleise anordnen, so ist die Zugfahrt dazu schriftlich zu beauftragen. Der Haltepunkt ist

1.

mit einem konkreten geografischen Bezugspunkt im schriftlichen Auftrag anzugeben oder

2.

mit Haltscheibe zu kennzeichnen.

Im schriftlichen Auftrag ist anzugeben, ob eine Haltscheibe aufgestellt ist oder nicht.

(5) Zugspitze und Zugschluss eines im Bahnhof haltenden Zuges müssen so zum Stillstand kommen, dass Fahrten auf Nachbargleisen nicht behindert werden („grenzfrei“). Von diesem Grundsatz darf nur bei überlangen Zügen und bei Zügen, bei denen dies zur Erteilung schriftlicher Aufträge oder für den Triebfahrzeugführerwechsel zweckmäßig ist, abgewichen werden.

In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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