Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsOrtsbediente Weichen sind immer mit Weichensignalen auszurüsten. Fernbediente Weichen sind mit Weichensignalen auszurüsten, wenn sie regelmäßig durch Verschubfahrten befahren werden. Davon ausgenommen sind Weichen in Verschubstraßen, wenn diese Weichen nicht zur Nahbedienung freigegeben werden können.
(2)Absatz 2Die Weichensignale sind abhängig von der Weichenbauform zu verwenden:
1.Ziffer einsdie Signale „Nach rechts“ und „Nach links“ bei einfachen Weichen, Innenbogenweichen und einfachen Kreuzungsweichen für die Fahrt gegen die Spitze,
2.Ziffer 2die Signale „Von rechts“ und „Von links“ bei einfachen Weichen, Innenbogenweichen und einfachen Kreuzungsweichen für die Fahrt nach der Spitze, und
3.Ziffer 3die Signale „Von links nach rechts“, „Von rechts nach links“, „Von links nach links“ und „Von rechts nach rechts“ bei doppelten Kreuzungsweichen.
(3)Absatz 3Die erforderliche Sichtweite auf Weichensignale richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
(4)Absatz 4Weichensignale sind an der Umstelleinrichtung der Weiche anzubringen.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 45 EisbBBV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 EisbBBV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 45 EisbBBV