Anl. 3 EisbBBV

EisbBBV - Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(Maße in mm)

(a) Bereich nicht in unmittelbarer Nähe der Räder

(b) Bereich in unmittelbarer Nähe der Räder

(c) Auswurfbereich für Hemmschuhe

(d) Bereich für Räder und für Bauteile, die mit der Schiene in Kontakt kommen

(e) Bereich für Räder

(f) Bereich für Gleisbremsen in gelöstem Zustand

l

Spurweite

(1) Begrenzung außerhalb des Bereiches der Endradsätze

(2) Fiktive maximale Spurkranzbreite bei vorhandenen Führungsschienen

(3) Begrenzung der äußeren Radfläche und der mit dem Rad verbundenen Teile

(4) Raum für die maximale Höhe der Hemmschuhe

(5) In diesen Bereich darf kein Element des Fahrzeuges eindringen

(6) Begrenzung der inneren Radfläche, wenn der Radsatz an der gegenüberliegenden Schiene

anliegt. (Abhängig von der Spurerweiterung)

(7) Raum für Hemmschuhe

(8) Rollebene

 

Bild 3: Unterer Teil der Bezugslinie für Schienenfahrzeuge, die Gleisbremsen in Bremsstellung oder sonstige aktivierte Verschub- oder Abbremsvorrichtungen nicht befahren dürfen.

(Maße in mm)

(a) Bereich nicht in unmittelbarer Nähe der Räder

(b) Bereich in unmittelbarer Nähe der Räder

(c) Bereich für Räder und für Bauteile, die mit der Schiene in Kontakt kommen

(d) Bereich für Räder

l

Spurweite

(1) Begrenzung außerhalb des Bereiches der Endradsätze

(2) Fiktive maximale Spurkranzbreite bei vorhandenen Führungsschienen

(3) Begrenzung der äußeren Radfläche und der mit dem Rad verbundenen Teile

(4) Begrenzung der inneren Radfläche, wenn der Radsatz an der gegenüberliegenden Schiene

anliegt. (Abhängig von der Spurerweiterung)

(5) Rollebene

 

Bild 4: kinematische Bezugslinie für Stromabnehmer

(Maße in mm)

Bild 5: kinematische Bezugslinie G1

für Schienenfahrzeuge, die freizügig im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden

 

In Kraft seit 27.06.2014 bis 31.12.9999
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