Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsBetriebliche Aufträge der betriebssteuernden Stelle an Fahrten sind durch Signale, durch die Führerstandsignalisierung, mittels Fahrplan, schriftlich, mündlich oder fernmündlich zu erteilen.
(2)Absatz 2Schriftliche Aufträge der betriebssteuernden Stelle an Fahrten sind in doppelter Ausfertigung zu erstellen und müssen beinhalten
1.Ziffer einsBezeichnung der Fahrt,
2.Ziffer 2Datum,
3.Ziffer 3Bezeichnung der den Auftrag gebenden betriebssteuernden Stelle,
4.Ziffer 4Auftrag,
5.Ziffer 5Unterschrift des Auftraggebers, diese darf bei automationsgestützt erstellten schriftlichen Aufträgen durch die Namensangabe, oder eine Angabe durch die der Auftraggeber identifiziert werden kann, ersetzt werden, und
6.Ziffer 6Unterschrift des Empfängers auf der Gleichschrift.
Das Original ist durch einen Betriebsbediensteten der ausführenden Stelle auszuhändigen, die Gleichschrift hat bei der ausfertigenden Stelle zu verbleiben. Der Empfang ist auf der Gleichschrift zu bestätigen. Im Zugausgangsbahnhof gleichzeitig erteilte schriftliche Aufträge sind in der Reihenfolge des Antreffens fortlaufend zu nummerieren; davon ausgenommen sind schriftliche Aufträge, die sich über den gesamten Zuglauf erstrecken. In schriftlichen Aufträgen dürfen nur vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegte Abkürzungen verwendet werden.
(3)Absatz 3Schriftliche Aufträge der betriebssteuernden Stelle an Fahrten dürfen auch fernmündlich übermittelt werden. Bei fernmündlicher Übermittlung eines schriftlichen Auftrages haben die ausfertigende und die ausführende Stelle je eine Ausfertigung zu erstellen. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten mit folgenden Abweichungen:Schriftliche Aufträge der betriebssteuernden Stelle an Fahrten dürfen auch fernmündlich übermittelt werden. Bei fernmündlicher Übermittlung eines schriftlichen Auftrages haben die ausfertigende und die ausführende Stelle je eine Ausfertigung zu erstellen. Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten mit folgenden Abweichungen:
1.Ziffer einsUnterschriften werden durch Namensangaben ersetzt;
2.Ziffer 2werden mehrere Aufträge gleichzeitig zugesprochen, sind diese in der Reihenfolge des Antreffens zuzusprechen;
3.Ziffer 3der Auftrag ist vom Empfänger zu wiederholen, dabei sind allfällige Unstimmigkeiten zu beseitigen. Die richtige Wiederholung gilt als Empfangsbestätigung.
Während des Fahrens dürfen schriftliche Aufträge nur mit Zustimmung des Triebfahrzeugführers fernmündlich übermittelt werden. Davon ausgenommen sind Aufträge zur Abwendung einer drohenden Betriebsgefahr.
(4)Absatz 4Erforderliche schriftliche Aufträge an Fahrten müssen vor Zulassung der Fahrt in den jeweiligen Abschnitt erteilt sein.
(5)Absatz 5Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen darf schriftliche Aufträge, deren Erfordernis vorhersehbar ist, für bestimmte Perioden zusammenfassen; diese Zusammenfassung muss mindestens beinhalten:
1.Ziffer einsAufträge, streckenweise zusammengefasst und richtungsbezogen in der Reihenfolge des Antreffens dargestellt,
2.Ziffer 2Nummerierung der Eintragungen,
3.Ziffer 3Gültigkeitsbereich und
4.Ziffer 4Gültigkeitszeitraum.
(6)Absatz 6Sind bestimmte schriftliche Aufträge gemäß Abs. 5 zusammengefasst, ist diese Zusammenfassung dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zu übermitteln. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat dafür zu sorgen, dass diese schriftlichen Aufträge von jeder Zug- und Nebenfahrt mitgeführt und beachtet werden. Solche schriftliche Aufträge gelten im angegebenen Gültigkeitszeitraum als erteilt.Sind bestimmte schriftliche Aufträge gemäß Absatz 5, zusammengefasst, ist diese Zusammenfassung dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zu übermitteln. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat dafür zu sorgen, dass diese schriftlichen Aufträge von jeder Zug- und Nebenfahrt mitgeführt und beachtet werden. Solche schriftliche Aufträge gelten im angegebenen Gültigkeitszeitraum als erteilt.
(7)Absatz 7Schriftliche Aufträge an Fahrten dürfen nur schriftlich widerrufen werden.
(8)Absatz 8Für den Fall, dass bei einer Zugfahrt das führende Triebfahrzeug oder der Triebfahrzeugführer des führenden Triebfahrzeuges gewechselt wird, hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen Regelungen für die Weitergabe von schriftlichen Aufträgen zu erstellen.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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