(1) Für Fahrten müssen die für ihre Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen.
(2) Ausgenommen im Fall des § 98 Abs. 2 dürfen Fahrten nicht durchgeführt werden, ohne dass die zuständige betriebssteuernde Stelle Kenntnis davon hat. Für Verschubfahrten gilt § 127 Abs. 3.
(3) Fahrten sind so durchzuführen, dass die aus
1. | der befahrenen Infrastruktur, | |||||||||
2. | den eingesetzten Schienenfahrzeugen, | |||||||||
3. | dem Zusammenwirken der einzelnen eingesetzten Schienenfahrzeuge untereinander und mit der befahrenen Infrastruktur und | |||||||||
4. | den betrieblichen Vorgaben | |||||||||
resultierenden Anforderungen sowie die Anforderungen bezüglich des eingesetzten Personals eingehalten werden und andere Fahrten nicht gefährdet werden. |
(4) Die Annäherung von Fahrten ist Schrankenwärtern und Bewachern von Eisenbahnkreuzungen vor Zulassung der Fahrt in den jeweiligen Abschnitt fernmündlich anzukündigen.
(5) Bei Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen kann eine fernmündliche Ankündigung von Fahrten als zusätzliche betriebliche Maßnahme angeordnet werden.
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