Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsFür Fahrten müssen die für ihre Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen.
(2)Absatz 2Ausgenommen im Fall des § 98 Abs. 2 dürfen Fahrten nicht durchgeführt werden, ohne dass die zuständige betriebssteuernde Stelle Kenntnis davon hat. Für Verschubfahrten gilt § 127 Abs. 3.Ausgenommen im Fall des Paragraph 98, Absatz 2, dürfen Fahrten nicht durchgeführt werden, ohne dass die zuständige betriebssteuernde Stelle Kenntnis davon hat. Für Verschubfahrten gilt Paragraph 127, Absatz 3,
(3)Absatz 3Fahrten sind so durchzuführen, dass die aus
1.Ziffer einsder befahrenen Infrastruktur,
2.Ziffer 2den eingesetzten Schienenfahrzeugen,
3.Ziffer 3dem Zusammenwirken der einzelnen eingesetzten Schienenfahrzeuge untereinander und mit der befahrenen Infrastruktur und
4.Ziffer 4den betrieblichen Vorgaben
resultierenden Anforderungen sowie die Anforderungen bezüglich des eingesetzten Personals eingehalten werden und andere Fahrten nicht gefährdet werden.
(4)Absatz 4Die Annäherung von Fahrten ist Schrankenwärtern und Bewachern von Eisenbahnkreuzungen vor Zulassung der Fahrt in den jeweiligen Abschnitt fernmündlich anzukündigen.
(5)Absatz 5Bei Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen kann eine fernmündliche Ankündigung von Fahrten als zusätzliche betriebliche Maßnahme angeordnet werden.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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